Beschluss vom 04.02.2003 -
BVerwG 1 DB 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B1DB4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 DB 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B1DB4.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 4.03

In dem Disziplinarverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beamten wird der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 16. Oktober 2002 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.

I


Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 22. Mai 2001 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, durch seinen Vorsitzenden die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um 1/30 auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002 beantragte der Beamte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bundesdisziplinargericht, Kammer - ... -, hat den Antrag unter Mitwirkung desselben Vorsitzenden durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beamten.

II


Die nach § 85 Abs. 8 BDG, § 102 Abs. 3 BDO zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht führt.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO kann der Senat die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts aufheben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung zurückverweisen, wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen. Diese Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf mit der Berufung angefochtene Urteile des Bundesdisziplinargerichts erstreckt, gilt entsprechend auch im Wiederaufnahmeverfahren, in dem durch Beschluss entschieden worden ist (dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO und beispielsweise im Verfahren über eine Nichtabhilfe entschieden - vgl. hierzu zuletzt Beschluss vom 16. Mai 2001 - BVerwG 1 DB 16.01 -).
Das Verfahren des Bundesdisziplinargerichts leidet an einem schweren Verfahrensmangel. Der Vorsitzende der Kammer ... des Bundesdisziplinargerichts durfte gemäß § 107 BDO im Wiederaufnahmeverfahren nicht tätig werden, weil er an der abschließenden Entscheidung des zugrunde liegenden Verfahrens mitgewirkt hatte.