Beschluss vom 04.02.2004 -
BVerwG 1 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B1B13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2004 - 1 B 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B1B13.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 13.04

  • Hessischer VGH - 30.10.2003 - AZ: VGH3 UE 594/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahrenlage für angolanische Staatsangehörige auch dann zu verneinen sei, wenn sie - insbesondere aufgrund längeren Aufenthalts in Deutschland - im Falle der Rückkehr nach Angola "mangels Überlebensstrategien und Kenntnissen der dortigen schwierigen Verhältnisse keine Chance haben zu überleben" (Beschwerdebegründung S. 2). Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Angola für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 jew. mit Nachw.). Auf diese Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bezogen, eine extreme Gefahrenlage für die Kläger zu 1 - 3 aber nicht festgestellt, und zwar weder hinsichtlich der allgemeinen Lebensbedingungen noch in Bezug auf die Infektionsgefahren (BA S. 3 ff.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie auf das Fehlen eines familiären Netzwerks des Klägers zu 1 in Angola, seine mangelnde Vertrautheit mit den dortigen Lebensverhältnissen, seinen unzureichenden Immunschutz gegen drohende Infektionskrankheiten und andere Faktoren abstellt, betrifft dies in erster Linie Tatsachenfragen, deren Feststellung und Würdigung den Instanzgerichten vorbehalten ist. Die tatrichterliche Prognose einer extremen Gefahrenlage ist im Übrigen unter keinem der genannten Gesichtspunkte aus Rechtsgründen vorgegeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach betont hat, erfordert die Prognose einer extremen Allgemeingefahr im Einzelfall - wie hier für den Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Angola - eine den Tatsachengerichten vorbehaltene wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall und entzieht sich im Übrigen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.