Beschluss vom 04.02.2004 -
BVerwG 9 B 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B9B4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2004 - 9 B 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B9B4.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 4.04

  • Bayerischer VGH München - 21.10.2003 - AZ: VGH 23 B 03.824

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 491,27 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 14). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
Mit seiner Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den angefochtenen Beitragsbescheid unbeanstandet gelassen, obgleich dieser "gegen das abgabenrechtliche Gleichbehandlungsgebot bzw. gegen Art. 15 Abs. 1 S. 3 Gemeindeordnung und Artikel 3 Grundgesetz" verstoße, hat der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht, ohne eine abstrakte Rechtsfrage zu bezeichnen, die noch höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Der Hinweis auf noch ausstehende Entscheidungen in Parallelverfahren ersetzt diese Darlegung nicht, da er offen lässt, ob bloß die Anwendung eindeutiger oder bereits geklärter Regelungen auf eine Mehrzahl gleichgelagerter Fälle in Rede steht oder ob das Verständnis dieser Vorschriften fallübergreifender Klärung bedarf.
Erst recht mangelt es an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts. Die Heranziehung zu dem von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag beurteilt sich primär nach landesrechtlichen Bestimmungen. Diese sind nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO). Um eine Rechtsfrage revisiblen Rechts aufzuwerfen, genügt es in einem solchen Fall nicht schon, wenn die Beschwerde geltend macht, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) angewandt worden. Hinzutreten muss vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95). Das ist in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargetan.
Soweit der Kläger auf "weitere im vorliegenden Fall wohl verfassungswidrig angewendete Verteilungsschlüssel zur Ermittlung der jeweiligen Gebühren" verweist, bleibt der Inhalt seiner Rüge unklar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.