Beschluss vom 04.02.2008 -
BVerwG 5 B 171.07ECLI:DE:BVerwG:2008:040208B5B171.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2008 - 5 B 171.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040208B5B171.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 171.07

  • Niedersächsisches OVG - 14.05.2007 - AZ: OVG 4 LB 305/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 Das hat der beschließende Senat in Bezug auf die Begründungen des Berufungsgerichts dafür, dass - erstens - für den hier maßgeblichen Zeitraum kein wirksamer Heimvertrag vorliegt, - zweitens - die Trägerin der Einrichtung kein den damals gültigen BSHG-Bestimmungen entsprechendes Leistungsangebot vorgelegt habe und - drittens - für den Kläger eine geeignete und zumutbare Unterbringungsalternative bestanden habe, zu den entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 5 B 152.07 und 5 B 156.07 - näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Die hier im Schriftsatz vom 16. Juli 2007 vorgebrachten Rügen und Begründungen decken sich überwiegend wörtlich mit den Darlegungen in den Schriftsätzen vom 1. Juni 2007 (Verfahren BVerwG 5 B 152.07 ) sowie etwas erweitert vom 12. Juni 2007 (Verfahren BVerwG 5 B 156.07 ). Soweit die Beschwerdeschrift im Streitverfahren eine zusätzliche Frage anspricht und hierzu Darlegungen enthält (Frage 4 auf S. 14 und hierzu Darlegungen auf S. 30 f.), rechtfertigt dies die Zulassung - abgesehen von dem Umstand, dass es sich insoweit um die einzelfallbezogene Auslegung von ausgelaufenem Recht handelt - jedenfalls deswegen nicht, weil auch insoweit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz gilt, wonach die Revision gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, die nebeneinander auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist - wie dies hier auch nach den Darlegungen der Beschwerde der Fall ist -, nur dann zuzulassen ist, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. insoweit den Beschluss vom 2. Januar 2008 - BVerwG 5 B 11.07 - mit einem Nachweis).

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.