Beschluss vom 04.02.2009 -
BVerwG 7 B 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B7B2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 - 7 B 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B7B2.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 2.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.11.2008 - AZ: OVG 3 O 52/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2008 und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.