Beschluss vom 04.03.2002 -
BVerwG 7 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040302B7B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2002 - 7 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040302B7B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 24.02

  • VG Berlin - 13.11.2001 - AZ: VG 25 A 277.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 292 € festgesetzt.

Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines Grundstücks geltend, das Ende 1980 zur Errichtung eines Ausbildungsgeländes für die Zivilverteidigung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde. Ihr Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück nicht entschädigungslos enteignet, die Entschädigung nicht diskriminierend gering festgesetzt und keine manipulative Enteignung vorgenommen worden sei. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich, ob die Enteignung eines Grundstücks für Zwecke der Zivilverteidigung der DDR vom Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes erfasst war. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie nicht revisibles Recht betrifft. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes nach seinem weiten Verständnis in der DDR-Praxis die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchführung von Baumaßnahmen aller staatlichen Institutionen ermöglichte (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 <427>; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75 <79>). Wenn das auf Maßnahmen zum Zweck der Zivilverteidigung nicht zutreffen sollte, weil diese - wie die Beschwerde vorträgt - als untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Landesverteidigung anzusehen gewesen sei, hätte das Grundstück auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschluss vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33); dessen § 10 ließ Enteignungen "im Interesse der Verteidigung der Republik" zu und verwies wegen der Entschädigung auf das Entschädigungsgesetz, nach dem sich auch die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz richtete. Wäre die Enteignung hiernach auf einer falschen Rechtsgrundlage vorgenommen worden, könnte in diesem Rechtsanwendungsfehler keine manipulative Enteignung gesehen werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 S. 57 <60>).
Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung zuzulassen. Das Maß der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts. Das angegriffene Urteil beruht auf der Auffassung, dass der Zugriff auf das gesamte Grundstück rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil es in vollem Umfang Gegenstand von Planungen für den angegebenen Zweck gewesen sei, die jedenfalls teilweise verwirklicht worden seien. Die von der Klägerin für weiter aufklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das gesamte Grundstück für die "geplanten und realisierten Bebauungsabsichten" benötigt wurde, geht daran vorbei, dass die Inanspruchnahme eines als Ausbildungsgelände für die Zivilverteidigung bestimmten Grundstücks nicht allein zur Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch zur Schaffung von Freiflächen für Übungen der Zivilverteidigung und des Katastrophenschutzes erforderlich sein kann. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine unzulässige Vorratsenteignung nicht feststellbar sei. Schon aus diesem Grund weicht das angegriffene Urteil auch nicht von dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 ab.
Davon abgesehen zeigt die Klägerin nicht einmal ansatzweise auf, inwieweit der Sachverhalt überhaupt näher hätte erforscht werden können und welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.