Beschluss vom 04.03.2003 -
BVerwG 4 B 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040303B4B20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2003 - 4 B 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040303B4B20.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 20.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.11.2002 - AZ: OVG 7 A 2139/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
  2. zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
  4. verfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht der Senat zu Gunsten der Kläger davon aus, dass ihnen gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedoch deshalb zu verwerfen, weil sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Sie erschöpft sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundlegenden Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Sollte sie sich mit ihrer Kritik auf den Zu-lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung.
Mit äußerstem Wohlwollen mag der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2001 (BVerwG 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 ff. = Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16) behauptet und damit der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht werden soll. Dies ändert an dem Verdikt der Unzulässigkeit der Beschwerde indessen nichts. Abweichung meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz. Eine die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist deshalb nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig geltend gemacht, wenn die Beschwerde darlegt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem angezogenen Urteil enthalten ist und welcher in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift dazu in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, die an eine Divergenzrüge zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.