Beschluss vom 04.03.2004 -
BVerwG 6 AV 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B6AV1.04.0

Leitsatz:

Gegen eine Entscheidung über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 GVG ist die Beschwerde gemäß § 34 Satz 2 und 3 WPflG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG nur aufgrund Zulassung durch das Verwaltungsgericht gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht das Gesetz nicht vor.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 133
    GVG § 17 a
    WPflG § 34

  • VG Köln - 21.11.2003 - AZ: VG Köln 8 K 4711/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 - 6 AV 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B6AV1.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.04

  • VG Köln - 21.11.2003 - AZ: VG Köln 8 K 4711/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. November 2003, in dem dieses gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG den zu ihm beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt hat, ist unzulässig.
Gegen eine Entscheidung über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 GVG ist die Beschwerde gemäß § 34 Satz 2 und 3 WPflG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG nur aufgrund Zulassung durch das Verwaltungsgericht gegeben. Nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG steht die Beschwerde an den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes den Beteiligten nur zu, wenn sie in dem Beschluss nach § 17 a Abs. 3 GVG zugelassen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gibt es dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht nach § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zugelassen hat, auch keine "Nichtzulassungsbeschwerde" (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1991 - BVerwG 5 ER 703.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1; Beschluss vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 9; Beschluss vom 9. Dezember 1996 - BVerwG 11 B 94.96 -, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, Anh. zu § 41 Rn. 13). Eine der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO vergleichbare Beschwerde ist weder in § 17 a Abs. 4 GVG noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 oder 3 GVG nicht gegeben ist (vgl. BTDrucks 11/7030, S. 38). § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG geht als Spezialregelung der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 133 Abs. 1 VwGO vor (vgl. Kissel, NJW 1991, 945 <949>). Dies gilt auch für die in § 34 Satz 2 und 3 WPflG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG vorgesehene Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über den Rechtsweg in Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht das Gesetz auch in diesen Fällen nicht vor. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts vermag daran nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.