Beschluss vom 04.03.2014 -
BVerwG 3 B 46.13ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B3B46.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2014 - 3 B 46.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B3B46.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 46.13

  • VG Hannover - 10.04.2013 - AZ: VG 5 A 5027/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. April 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kenntnis einer für die Rückforderung von Lastenausgleich unzuständigen Lastenausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten die Ausschlussfrist für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Gang setzt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 6.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.