Beschluss vom 04.04.2006 -
BVerwG 4 B 17.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B4B17.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 B 17.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B4B17.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 17.06
- VGH Baden-Württemberg - 09.12.2005 - AZ: VGH 5 S 274/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 27. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.