Beschluss vom 04.04.2006 -
BVerwG 4 B 17.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B4B17.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 B 17.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B4B17.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 17.06

  • VGH Baden-Württemberg - 09.12.2005 - AZ: VGH 5 S 274/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 27. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.