Beschluss vom 04.04.2017 -
BVerwG 4 B 42.16ECLI:DE:BVerwG:2017:040417B4B42.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2017 - 4 B 42.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:040417B4B42.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.16

  • VGH München - 11.05.2016 - AZ: VGH 22 A 15.40004

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2016 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Beschwerde nicht schlüssig dar.

3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​210116U4A5.14.0] - (BVerwGE 154, 73) ab. Sie trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof stelle "durch seine Entscheidung" den abstrakten Rechtssatz auf, dass "bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben ... die Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 9 UVPG genügen (müsse) und § 4 UmwRG ... keine Anwendung" finde. An anderen Stellen des Beschwerdevorbringens räumt sie aber ein, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Fehler der Planfeststellungsbehörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens überhaupt nicht eingegangen sei und auch die Rechtsfehlerfolgen nach § 4 Abs. 1a UmwRG "gerade nicht geprüft" habe. Die Beschwerde gibt damit selbst zu erkennen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zu etwaigen Verfahrensfehlern der Planfeststellungsbehörde nicht geäußert und deshalb auch keinen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz formuliert hat, wie ihn die Beschwerde unterstellt. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils bestätigen dies.

5 2. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

6 Die Beschwerde behauptet, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen. Hierzu habe der Verwaltungsgerichtshof keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen. Die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO oder des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist damit nicht schlüssig dargetan. Denn aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich weder, dass die Klägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren auf eine dahingehende Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts hingewirkt hätten, noch, inwieweit sich dem Verwaltungsgerichtshof diese rechtliche Prüfung auch ohne Hinwirken durch die Klägerinnen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.