Beschluss vom 04.05.2004 -
BVerwG 5 B 32.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B5B32.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 - 5 B 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B5B32.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 32.04

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 11.03.2004 - AZ: VG 15 B 21/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 11. März 2004 und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht und Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf sind die Antragsteller, die zudem trotz schriftlicher, mit einer Frist versehenen, Aufforderung des Gerichts ihre Wohnanschrift nicht mitgeteilt haben mit Schreiben vom 6. April 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.