Beschluss vom 04.05.2004 -
BVerwG 7 B 80.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B7B80.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 - 7 B 80.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B7B80.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 80.03

  • VG Berlin - 05.06.2003 - AZ: VG 29 A 198.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juni 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 230 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil zwar nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - (BVerwGE 116, 67) ab. Die Rechtssache hat aber die von den Klägern in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgezeigte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Widmung zum Gemeingebrauch die Rückübertragung eines Grundstücks auch dann nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausschließt, wenn das Eigentum Privater lediglich tatsächlich für öffentliche Zwecke genutzt und gewidmet wurde und damit der Eigentümer des Grundstücks und der Träger der öffentlichen Aufgabe unabhängig von der Restitution auseinander fallen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 11.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.