Beschluss vom 04.05.2005 -
BVerwG 3 B 102.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B102.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 3 B 102.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B102.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 102.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 16.06.2004 - AZ: OVG 2 LB 98/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 551 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung im Revisionsverfahren bedarf. Der Beklagte hält die Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der geringen Schuld, das Voraussetzung für die nach § 70 TierSG zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung einer teilweisen Entschädigung bei Tierverlusten ist, bei Pflichtverstößen nach § 69 Abs. 3 TierSG für grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage ist einer allgemeinen bundesrechtlichen Klärung nicht zugänglich. Das Maß der Schuld bei einem Verstoß der in § 69 Abs. 1 und Abs. 3 TierSG genannten Vorschriften, die zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Tierseuchenentschädigung führen, lässt sich nur im Einzelfall unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ermitteln (Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111 <118>). Das Merkmal der geringen Schuld in § 70 TierSG ist bezogen auf den Schutzzweck der jeweiligen tierseuchenrechtlichen Vorschrift, deren Missachtung zu einem Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 69 TierSG geführt hat (vgl. Urteil vom 30. März 1995 a.a.O.). Nach § 69 Abs. 3 TierSG entfällt der Anspruch auf Tierseuchenentschädigung, wenn der Tierbesitzer die nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Melde- oder Beitragspflichten gegenüber der Tierseuchenkasse verletzt. Das Maß der Schuld kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils verletzten landesrechtlichen Vorschrift und deren Schutzzweck beurteilt werden. Aus dem Bundesrecht lässt sich keine verallgemeinerungsfähige Aussage dazu ableiten, ob bestimmte Fälle der Verletzung landesrechtlicher Meldepflichten nicht als gering schuldhaft anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.