Beschluss vom 04.05.2006 -
BVerwG 20 F 3.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B20F3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2006 - 20 F 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B20F3.05.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 3.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.09.2005 - AZ: OVG 12 P 3/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weigerung des Beigeladenen, die im Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005 bezeichneten Akten und Aktenstücke sowie den Vermerk des Beigeladenen vom 20. September 2005 - Az. 046-S-460-999.05033721.001AA, der dem Fachsenat ebenfalls vorgelegt wurde, dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, ist rechtmäßig.

2 Zwar hat dieses Gericht über die Entscheidungserheblichkeit der Akten nicht - wie in der Regel geboten (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229) - durch Beschluss entschieden, sondern deren Vorlage durch Verfügung des Berichterstatters erbeten, doch ist ein solcher Beschluss vorliegend entbehrlich, weil es offensichtlich ist, dass nur mit Hilfe dieser Unterlagen gerichtlich geklärt werden kann, ob die Bedenken der zuständigen Verfassungsschutzbehörde des Landes gegen die Einbürgerung des Klägers begründet sind.

3 Die Rechtsgrundlage der Verweigerung der Akten- und Urkundenvorlage durch den Beigeladenen ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 ausgeführt hat, kann der Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wird. Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <128>). Der beschließende Fachsenat hat sich durch Einsicht in die bezeichneten Unterlagen davon überzeugt, dass ihr Inhalt diesen Kriterien entspricht und nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden darf. Insbesondere würden diejenigen Personen sowie deren Umfeld und Arbeitsweise offenbart, die den Inhalt der zurückgehaltenen Akten zusammengetragen haben.

4 Die oberste Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensprüfung die Gründe, die für die Geheimhaltung sprechen, mit dem Interesse des Klägers an einer dem Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Prozessführung abzuwägen. Dies hat der Beigeladene zwar knapp, im Ergebnis jedoch beanstandungsfrei getan. Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 (Bl. 30 der Gerichtsakte) und 8. Juli 2005 (Bl. 42 der Gerichtsakte) an das Gericht der Hauptsache hat er den Umstand, dass die Vorlage der Unterlagen Arbeitsweise und Methodik des Verfassungsschutzes, insbesondere das Umfeld und die Arbeitsweise derjenigen Personen offenbaren würde, die die in diesem Fall zugrunde liegenden Informationen beschafft haben, als abzuwägenden Belang genannt, dem „das Interesse des Klägers auf Offenbarung“ gegenüber gestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses „Interesse zurücktreten“ müsse. Außerdem hat der Beigeladene mit Blick auf die Rechtsverteidigung des Klägers in die Ermessenserwägung eingestellt, dass diesem im Rahmen seiner Anhörung Fragen gestellt worden seien, die es ihm ermöglichen würden, Rückschlüsse auf die gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente zu ziehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 20 F 3.05ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B20F3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 20 F 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B20F3.05.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 3.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.09.2005 - AZ: OVG 12 P 3/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Kostenausspruchs in dem Beschluss vom 4. Mai 2006 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet.

2 Eine Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58 und 113.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden.