Beschluss vom 04.05.2006 -
BVerwG 6 B 25.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B6B25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2006 - 6 B 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B6B25.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 25.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.02.2006 - AZ: OVG 5 A 2764/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.

3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatzweise Rechnung.

4 Der Kläger ist mit Blick auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der gegen die Auflage Nr. 1 gerichteten Klage der Auffassung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung deshalb zu, weil die Darlegungen des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verstießen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, weil die angebliche Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag.

5 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Auflage Nr. 1 beanstandet, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, zwischen den Beteiligten habe Einvernehmen über die Dauer der Versammlung bestanden, vermag dies schon deshalb nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, weil die Rüge eine Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts betrifft, deren angebliche Unrichtigkeit nicht im Wege einer Grundsatzrüge geltend gemacht werden kann.

6 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch insoweit nicht ausreichend dargetan, als der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung keine verbindliche Regelung getroffen. Damit beanstandet der Kläger die Auslegung des streitigen Verwaltungsaktes durch das Oberverwaltungsgericht. Eine damit im Zusammenhang stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat er nicht aufgeworfen.

7 Soweit der Kläger meint, die Rechtssache habe wegen der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Auflage Nr. 17 grundsätzliche Bedeutung, fehlt es ebenfalls an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Der Kläger rügt insoweit im Kern, dass die in Rede stehenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit Art. 8 GG und Art. 5 GG übereinstimmten. Dies genügt - wie aufgezeigt - nicht den Darlegungsanforderungen. Entsprechendes gilt für die gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Auflage Nr. 11 gerichtete Rüge.

8 2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

9 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14). Daran gemessen ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

10 Der Kläger beanstandet eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 - (DVBl 2002, 970). Seinen Darlegungen ist kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein könnte.

11 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 GKG.