Beschluss vom 04.05.2012 -
BVerwG 8 B 17.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040512B8B17.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2012 - 8 B 17.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040512B8B17.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 17.12

  • VG Magdeburg - 24.11.2011 - AZ: VG 5 A 16/11 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. November 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Restitution von Grundstücken und Inventar eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens, das von ihrem Rechtsvorgänger bis zu dessen Ausreise aus der DDR im Jahre 1961 betrieben worden war. Auf ihren Antrag hin hatte der vormalige Landkreis W. ihnen mit Bescheid vom 24. Februar 1992 die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Wege der Einzelrestitution zurückübertragen, aber die Rückgabe der Hofstelle (Flurstück ... zu ... qm) wegen redlichen Dritterwerbs durch die Eheleute B. abgelehnt und die Klägerinnen insoweit auf eine Entschädigung verwiesen, deren Festsetzung einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Mit dem angefochtenen „Ergänzungs- / Änderungsbescheid“ vom 26. Oktober 2009 nahm der Beklagte den Bescheid vom 24. Februar 1992 insoweit zurück, als die Feststellung der Berechtigung der Klägerinnen nicht länger auf § 3 Abs. 1 VermG, sondern nunmehr auf § 6 VermG gestützt wurde; die Bestandskraft der Entscheidung, dass die Hofstelle wegen § 4 Abs. 2 VermG nicht restituiert werden könne, bleibe unberührt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerinnen berufen sich zwar auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, legen jedoch nicht schlüssig dar, inwiefern diese Zulassungsgründe - oder auch nur einer von ihnen - vorliegen sollten, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 1. Eine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und nähere Ausführungen dazu, inwiefern diese Rechtsfrage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leisten die Klägerinnen nicht. Sie machen zwar deutlich, dass sie sich vor allem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, dass der gutgläubige Erwerb des Hofgrundstücks durch die Eheleute B. durch den Bescheid vom 24. Februar 1992 unanfechtbar festgestellt sei und dass hieran auch der angefochtene „Ergänzungs- / Änderungsbescheid“ vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. (8.) Oktober 2010 nichts geändert habe. Sie bezeichnen jedoch keine konkrete Rechtsfrage, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr in Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht § 48 VwVfG in ihren Augen unzutreffend angewendet habe, und dass es demzufolge auf die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtserwerb nach § 4 Abs. 2 und 3 VermG als redlich oder unredlich anzusehen ist, zu Unrecht nicht eingegangen sei. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

4 2. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bedarf es der Bezeichnung eines rechtlichen Obersatzes, den das Verwaltungsgericht in Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift aufgestellt und auf den es seine Entscheidung gestützt hat, und dessen Gegenüberstellung mit einem inhaltlich abweichenden Obersatz zu derselben Gesetzesvorschrift aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Auch dem werden die Klägerinnen nicht gerecht. Sie führen zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie zitieren hieraus jedoch keine konkreten rechtlichen Obersätze, die das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift aufgestellt hätte; vollends stellen sie dem keine ebensolchen Obersätze gegenüber, mit denen das Verwaltungsgericht in Auslegung derselben Gesetzesvorschrift hiervon abgewichen wäre. Ihre Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr auch insofern in näheren Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht falsch entschieden habe. Damit lässt sich eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen.

5 3. Auch Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden nicht schlüssig dargelegt.

6 a) Die Klägerinnen rügen zum einen, dass das Verwaltungsgericht die näheren Umstände des Erwerbs des Hofgrundstücks durch die Eheleute B. nicht genügend erforscht habe. § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht aber nur dazu, den Sachverhalt aufzuklären, der nach seiner Rechtsauffassung für die zu treffende Entscheidung erheblich ist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der redliche Erwerb des Hofgrundstücks durch die Eheleute B. unanfechtbar feststeht und dass hieran auch der angefochtene „Ergänzungs- / Änderungsbescheid“ nichts geändert hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es auf die näheren Umstände des Erwerbs für die Entscheidung über die Klage nicht an.

7 b) Die Klägerinnen rügen des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht das Gebot verletzt habe, ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zum einen habe das Verwaltungsgericht ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 5. November 2011 ignoriert. Zum anderen habe es eine Überraschungsentscheidung getroffen; nach dem Gang der mündlichen Verhandlung hätten sie davon ausgehen dürfen, dass ihrer Klage stattgegeben werde.

8 Auch diese Verfahrensrügen werden nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hätte es des Vortrags bedurft, welchen konkreten Sachvortrag das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung übergangen hat oder an welchem konkreten weiteren Sachvortrag die Klägerinnen durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts gehindert worden sind, sowie der näheren Darlegung, dass das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme von dem zusätzlichen Vortrag möglicherweise anders entschieden hätte. An alldem fehlt es. Die Klägerinnen legen schon nicht dar, welchen konkreten Sachvortrag aus ihrem - umfangreichen - Schriftsatz vom 5. November 2011 das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das Gericht nur denjenigen Vortrag berücksichtigen muss, der nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Auch die Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wird nicht schlüssig erhoben. Die Klägerinnen behaupten zwar, das Verwaltungsgericht habe im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, es werde der Klage stattgeben. Sie behaupten jedoch nicht, durch dieses Verhalten des Gerichts von einem eigenen weiteren Sachvortrag abgehalten worden zu sein; auch insofern fehlt es an der Darlegung, welcher konkrete Sachvortrag - obwohl entscheidungserheblich - bei der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei.

9 c) Die Klägerinnen meinen ferner, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf aktenwidrige Feststellungen gestützt; sie rügen damit der Sache nach eine Verletzung des sogenannten Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der argumentative Zusammenhang dieser Rüge legt den Schluss nahe, dass die Klägerinnen bemängeln, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG übersehen, dass der Behörde schon 1992 bekannt gewesen sei, dass es sich um eine Unternehmens- und nicht um eine Singularenteignung gehandelt habe. Damit ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht dargetan. Richtig ist zwar, dass das Gericht seine Überzeugung nur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen darf. Es darf deshalb seine Überzeugung nicht auf tatsächliche Annahmen stützen, die im Widerspruch zu den im Prozess getroffenen Feststellungen oder zum Akteninhalt stehen. Die Klägerinnen legen aber nichts dar, woraus sich ein derartiger Fehler ergeben könnte. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG in vollem Umfang dem Widerspruchsbescheid gefolgt. Dieser würdigt den - insofern unstreitigen - Sachverhalt dahin, dass der Behörde sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Februar 1992 nicht aufdrängen musste. Der Vortrag der Klägerinnen setzt dem nur eine andere Sachwürdigung entgegen. Dass der Würdigung der Widerspruchsbehörde eine aktenwidrige tatsächliche Annahme zu Grunde läge, ergibt sich daraus nicht.

10 d) Schließlich rügen die Klägerinnen, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Wiederum legen sie nichts dar, woraus sich das ergeben könnte. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil Entscheidungsgründe beigefügt und dabei in der gebotenen Ausführlichkeit die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte angeführt. Inwiefern dies den Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO nicht genügen soll, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerinnen nicht.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 25.06.2012 -
BVerwG 8 B 49.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B8B49.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2012 - 8 B 49.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B8B49.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 49.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2012 - BVerwG 8 B 17.12 - wird zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg.

2 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf Rüge eines unterlegenen Beteiligten hin fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267; jew. m.w.N.). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen einzugehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur der wesentliche Kern des Parteivorbringens, der nach seiner materiellrechtlichen Auffassung von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann festzustellen und gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.).

3 Aus dem Vorbringen der Klägerinnen zur Begründung ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nichts dafür, dass der Senat ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei seinem Beschluss vom 4. Mai 2012, mit dem er diese Beschwerde mangels zureichender Darlegungen verworfen hat, nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Die Klägerinnen verkennen aufs Neue, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit sachlichen Angriffen gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet werden kann. Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dass dies der Fall ist, muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung der Klägerinnen vom 27. Januar 2012 genügte diesen Anforderungen nicht; das hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2012 im Einzelnen ausgeführt. Aus der Begründung ihrer Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ergibt sich nicht, dass die Beschwerdebegründung der Klägerinnen vom 27. Januar 2012 - entgegen der Würdigung durch den Senat in dem genannten Beschluss - den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt hätte. Namentlich zeigen die Klägerinnen nicht auf, dass der Senat einen bestimmten Vortrag in ihrer Beschwerdebegründung übersehen oder übergangen hätte und dass dieser Vortrag eine schlüssige Darlegung eines der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe darstellte. Stattdessen wiederholen sie - wiederum im Stile einer Berufungsbegründung - ihre Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil und fügen dem noch eine in großen Teilen rechtspolitische Kritik der Formalisierung des Revisionszulassungsverfahrens bei. Sowenig wie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reicht dies zur Begründung der Anhörungsrüge hin.

4 2. Die zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerinnen ist nicht statthaft. Sie richtet sich ebenfalls gegen die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2012 über die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. November 2011. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außenordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - BVerwG 8 B 20.08 - juris).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.