Beschluss vom 04.06.2003 -
BVerwG 1 B 354.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B1B354.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 - 1 B 354.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B1B354.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 354.02

  • Sächsisches OVG - 05.06.2002 - AZ: OVG A 2 B 117/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  3. 5. Juni 2002 wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob und ggf. in welchem Umfange ein iranischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland illegal verlassen, im europäischen Ausland einen Asylantrag gestellt und sich über mehrere Jahre hinweg intensiv exilpolitisch zu Gunsten der Organisation Volksmudjahedin betätigt hat und in den Iran abgeschoben wird, bei seiner Rückkehr mit Ermittlungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen muss, die nach Intention und Intensität geeignet sein könnten, die asylrelevante Schwelle zu überschreiten und den Rückkehrer als politisch verfolgt bzw. gefährdet in Erscheinung treten zu lassen",
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Soweit sie meint, in asylrechtlichen Streitigkeiten könnten auch Tatsachenfragen die Zulassung der Revision rechtfertigen, trifft dies nicht zu. Tatsachenfragen können in Asylrechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zwar zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.), können aber nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Diese dient auch in asylrechtlichen Streitigkeiten nur der Klärung von Rechtsfragen, weil dem Revisionsgericht eine eigene Tatsachenfeststellung grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mehrfach ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 2002 - BVerwG 1 B 145.02 - und vom 14. August 2002 - BVerwG 1 B 207.02 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.