Beschluss vom 04.06.2004 -
BVerwG 8 B 39.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040604B8B39.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2004 - 8 B 39.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040604B8B39.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.04

  • VG Gera - 09.12.2003 - AZ: VG 2 K 233/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2003 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 393 694,75 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann es dahinstehen, ob sie wegen Versäumung der Begründungsfrist bereits unzulässig ist oder ob hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Frist zur Begründung der Beschwerde mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu in Gang gesetzt wurde.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob mit der besatzungshoheitlichen Enteignung des betrieblichen Vermögens automatisch eine Enteignung des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter einherging oder ob die Enteignung des Privatvermögens eines einzelnen Gesellschafters eines besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmens eines besonderen Enteignungsbeschlusses bedurfte,
ist von den Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt und entzieht sich einer fallübergreifenden, grundsätzlichen Bewertung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die hier streitige Enteignung des Privatvermögens der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht automatisch der Enteignung des betrieblichen Vermögens folgte, sondern als "sonstiges Vermögen" nach § 1 Nr. 2 der Richtlinie Nr. 3 zum SMAD-Befehl 64 von dem gegen das Betriebsvermögen gerichteten Enteignungsbeschluss mit erfasst wurde. Diese aus dem vorhandenen Akteninhalt gewonnenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffen.
Dass auch eine rechtswidrige oder sogar exzessive Anwendung der damaligen Rechtsgrundlagen durch die deutschen Stellen den besatzungshoheitlichen Zusammenhang nicht aufheben und der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sind, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 55 f.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N. und Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6) entschieden.
Im Übrigen wendet sich die Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung gegen die Auslegung der Nr. 4 des SMAD-Befehls 64 durch das Verwaltungsgericht. Damit kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden.
Soweit die Beschwerde Bezug nimmt auf einen Schriftsatz, der zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Streitverfahren erstellt wurde und für das dortige Verfahren, das vor einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts stattfand, Verfahrensmängel rügt, kann daraus für die Zulassung der Revision in diesem Verfahren nichts hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.