Beschluss vom 04.06.2007 -
BVerwG 4 A 2007.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040607B4A2007.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2007 - 4 A 2007.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040607B4A2007.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2007.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die Verfahrenskosten trägt. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären sind, weil die Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt und diesen auch begründet hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klage abgewiesen worden wäre, wenn über sie zur Hauptsache hätte entschieden werden müssen. Die Klage wäre sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den in der Klagebegründungsschrift vom 25. Januar 2005 formulierten Hilfsanträgen aus den Gründen des Senatsurteils vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A 2001.06 , NVwZ 2007, 445), das den Beteiligten bekannt ist, erfolglos geblieben. Die in dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, über Beschränkungen des Nachtflugbetriebs erneut zu entscheiden, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, hätte die Klägerin nicht erreichen können. Da sie und die damals noch selbständigen Gemeinden Röglitz und Raßnitz in ihren Einwendungsschreiben vom 5. Januar 2004 ein generelles oder wenigstens partielles Nachtflugverbot nicht verlangt haben, ist sie mit ihrer später im Prozess erhobenen Forderung nach Nachtflugbeschränkungen präkludiert (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Der nachgereichte Antrag auf Herabsetzung des Lärmwertes, bei dessen Überschreitung eine Außenwohnbereichsentschädigung zu leisten ist, von 65 auf 62 dB(A) wäre zudem am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis gescheitert, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 15. März 2007, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bereits mit Wirkung inter omnes entsprechend geändert war.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.