Beschluss vom 04.06.2007 -
BVerwG 6 B 32.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040607B6B32.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2007 - 6 B 32.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040607B6B32.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.07

  • Bayerischer VGH München - 16.02.2007 - AZ: VGH 22 B 06.1806

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin zeigte der Beklagten den Beginn der Tätigkeit „Aufstellung und Betrieb von Internetterminals und Vermittlung von Sportwetten an staatlich konzessionierte Unternehmen“ an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2006: „Wir bestätigen den Eingang Ihrer Gewerbeanzeige vom 21.01.2006. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat sich an der Rechtssituation nichts geändert, d.h., die private Vermittlung von Sportwetten ist generell verboten. Diese Auffassung wird nach wie vor vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren vertreten ...“ Mit Schreiben vom 1. März 2006 fügte die Beklagte hinzu, „dass die gewünschte Anmeldebestätigung nach § 14 Abs. 1 GewO nicht erteilt wird.“ Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Gewerbeanzeige der Klägerin entgegenzunehmen und zu bescheinigen, stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen. Er hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

4 a) Die Klägerin wirft zur Begründung der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in verschiedenen Varianten die Fragen auf, ob es einen Anspruch auf eine Bestätigung des Empfangs einer eingereichten Gewerbeanzeige mit der angegebenen Tätigkeit zur Vermittlung von Sportwetten nach § 15 Abs. 1 GewO gebe, ob schon ein Ablehnungsschreiben einer Behörde ausreiche, um einen Anspruch auf Erteilung einer Gewerbebestätigung zu erfüllen, ob ein derartiges Schreiben geeignet sei, den Nachweis zu erbringen, dass der Anzeigepflicht genügt worden sei, und ob es von der Bußgeldstelle auch so eingeschätzt würde.

5 b) Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht allein auf der Erwägung, dass der Anspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 GewO, den das Berufungsgericht also anerkennt, durch Erfüllung erloschen sei. Es ist nicht fraglich und daher nicht klärungsbedürftig, dass ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 GewO erloschen ist, wenn er „erfüllt“ ist, d.h. wenn die Behörde, wie es in § 15 Abs. 1 GewO vorgeschrieben ist, „den Empfang“ der Gewerbeanzeige „bescheinigt" hat. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Behörde berechtigt ist, in demselben Schreiben, in dem sie die vorgeschriebene Empfangsbescheinigung ausstellt, den Gewerbetreibenden darauf hinzuweisen, dass sie das angezeigte Gewerbe für verboten hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2006, in dessen erstem Satz ausdrücklich „der Eingang Ihrer Gewerbeanzeige vom 20.01.2006“ bestätigt wird, im Sinne einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO verstanden. Den dem ersten Satz nachfolgenden Ausführungen der Beklagten (sowie deren Schreiben vom 1. März 2006) hat er keine gegenteilige Bedeutung beigemessen, sondern lediglich die Darlegung ihrer Rechtsauffassung zum gesetzlichen Verbot von Sportwetten entnommen. Die Richtigkeit des Berufungsurteils hängt demnach von der Frage ab, ob dieses Verständnis des Schreibens vom 30. Januar 2006 zutreffend ist. Bei dieser Frage, die von der Beschwerde sinngemäß verneint wird, handelt es sich nicht um eine das Revisionsverfahren eröffnende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich nur aufgrund einer Auslegung des Schreibens unter Heranziehung der in §§ 133, 157 BGB niedergelegten Auslegungsregel beantworten. Die Auslegung von Erklärungen obliegt jedoch in erster Linie dem Tatsachengericht, nicht dem Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) und wird überdies durch die Umstände des Einzelfalls geprägt. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren Rechtserkenntnisse zu erwarten wären, die über das soeben Gesagte hinausführen würden und für eine Vielzahl von Fällen Gültigkeit hätten.

6 Ob das vom Verwaltungsgerichtshof dem Schreiben vom 30. Januar 2006 beigemessene Verständnis auch von der Bußgeldstelle geteilt wird, ist keine zu klärende Rechtsfrage, sondern eine Prognose der künftigen Auslegung des Verwaltungsakts. Darüber könnte ein Revisionsverfahren keinen Aufschluss geben.

7 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.