Beschluss vom 04.07.2002 -
BVerwG 3 B 71.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B3B71.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2002 - 3 B 71.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B3B71.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 71.02

  • VG Dessau - 19.02.2002 - AZ: VG 3 A 646/00 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisions-entscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf teilweise Rückzahlung des der beklagten Stadt von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG zugeflossenen Veräußerungserlöses gerichtet ist, mit folgender Begründung abgewiesen: Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht. Die Erlösauskehr finde ihren Rechtsgrund in dem gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 VZOG ergangenen Bescheid, der seinerseits auf eine vertragliche - einige Jahre später von der Klägerin angefochtene - Vereinbarung der Parteien zurückgehe. Der Rechtsgrund würde erst durch eine - bisher nicht erfolgte - Aufhebung oder Änderung des Bescheides durch einen dahin gehenden Verwaltungsakt entfallen. Wörtlich heißt es in dem angefochtenen Urteil sodann: "Die Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 25. Oktober 1996 dürfte indes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG daran scheitern, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ... möglich war."
Die beschwerdeführende Klägerin möchte geklärt wissen, "ob die Unwirksamkeit einer zuordnungsrechtlichen - behördlich festgestellten - gütlichen Einigung nur im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens erfolgen kann und ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Vereinbarungen unwirksam bzw. nichtig sind."
Soweit die Frage die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens zum Gegenstand hat, bezieht sie sich auf einen Punkt, der für das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht entscheidungserheblich war und es auch im Revisionsverfahren nicht sein würde. Die Beschwerde hat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der immer noch in Kraft befindliche Zuordnungsbescheid bilde den Rechtsgrund für die Erlösauskehr, nicht - jedenfalls nicht substantiiert - angegriffen. Von ihrer Richtigkeit hat der Senat als Beschwerdegericht daher auszugehen. Die Frage, ob der Bescheid eventuell aufgehoben oder geändert werden könnte und wenn ja, innerhalb welcher Fristen und Verfahrensgänge, betrifft rein hypothetische Erwägungen, die auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben können und daher entbehrlich sind. Dies hat das Verwaltungsgericht auch selbst durch Verwendung der konjunktivischen Form ("dürfte") zum Ausdruck gebracht.
Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte, inwieweit "derartige Vereinbarungen" unwirksam sein können, stößt sie ebenfalls ins Leere. Diese Frage wäre allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsgrund für die Erlösauskehr nicht in dem Zuordnungsbescheid, sondern in der ihm vorgelagerten vertraglichen Vereinbarung gesehen hätte. Dass aber die Anfechtung des Vertrages den Bescheid nicht außer Kraft zu setzen vermag, versteht sich von selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.