Beschluss vom 04.07.2006 -
BVerwG 6 B 38.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040706B6B38.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - 6 B 38.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040706B6B38.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 38.06
- VGH Baden-Württemberg - 13.03.2006 - AZ: VGH 1 S 410/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 2006 wird verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - soweit in seiner Eingabe ersichtlich - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.