Beschluss vom 04.07.2011 -
BVerwG 9 B 42.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B9B42.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2011 - 9 B 42.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B9B42.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 42.11

  • Bayerischer VGH München - 03.03.2011 - AZ: VGH 13 A 10.157

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dem Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens bekannt ist (Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 9 B 19.09  - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 S. 3 = NVwZ-RR 2009, 621).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 22.07.2011 -
BVerwG 9 KSt 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220711B9KSt3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2011 - 9 KSt 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220711B9KSt3.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 3.11

  • Bayerischer VGH München - 03.03.2011 - AZ: VGH 13 A 10.157

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 42.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) des Klägers gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. In seinem Schreiben vom 16. Juli 2011 wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen und hält diese für nichtig. Er zeigt jedoch nicht auf, warum der Kostenansatz fehlerhaft sein sollte.

2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).