Beschluss vom 04.07.2012 -
BVerwG 8 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 8 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.12

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 26. September 2008 und 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das von der Klägerin und Erinnerungsführerin mit ihrem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 13. Juni 2012 sinngemäß geltend gemachte Begehren, in den Verfahren BVerwG 8 PKH 4.08 und BVerwG 8 B 57.08 „nach § 21 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz die Aufhebung der Rechnung zu verfügen und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, die Grundbuchlöschung zu verfügen“, bezieht sich ersichtlich auf die Kostenrechnungen vom 26. September 2008 (BVerwG 8 B 57.08 ) über 3 512 € und vom 30. September 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) über 50 €, die auf Ersuchen des Bundesamtes für Justiz im Wege der Zwangsvollstreckung zu einer zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) am 4. Februar 2009 im Grundbuch von B. (Nummer ...) eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 3 562 € führten.

2 Über dieses als (erneute) Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegende Begehren entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder (des zuständigen Senats) als Einzelrichter.

3 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Soweit das Begehren der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. September 2008 gerichtet ist, ist hierüber bereits durch Beschluss vom 29. April 2010 (BVerwG 8 KSt 12.09 ) entschieden worden. Für eine erneute Entscheidung ist kein Raum. Im Übrigen ist hinsichtlich beider Kostenrechnungen der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich in dem Verfahren der Klägerin gegen den Landrat des Landkreises N. - BVerwG 8 B 57.08 - (VG 6 A 440/07) aus dem im Beschluss des Senats vom 15. August 2008 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 250 000 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3 512 € fehlerhaft berechnet sind. Dem Kostenansatz ist die Gebühr für die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nummer 5500 des KostVerz bei einem Streitwert von 250 000 € zugrunde gelegt worden. Dem Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. September 2008 (Az.: BVerwG 8 PKH 4.08 ) liegt gemäß Nummer 5400 des KostVerz die Gebühr für die aufgrund des Beschlusses vom 4. August 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - zugrunde.

4 Soweit sich die Klägerin und Erinnerungsführerin dagegen wendet, dass sie überhaupt Kosten übernehmen muss, übersieht sie, dass sich diese Verpflichtung aus den vorgenannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Diese Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

5 Angesichts dessen kommt auch eine von der Klägerin und Erinnerungsführerin begehrte „Anweisung“ des Bundesamtes für Justiz, „die Grundbuchlöschung zu verfügen“, nicht in Betracht.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).