Beschluss vom 04.08.2003 -
BVerwG 6 B 44.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040803B6B44.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2003 - 6 B 44.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040803B6B44.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 44.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.06.2003 - AZ: OVG 1 L 165/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung und die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Denn es handelt sich nicht um einen der dort genannten Fälle nach § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG.
Sollte der Beschwerdeführer seine Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" verstanden wissen wollen, wäre sie auch als solche unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - NJW 2002, 2657).
Die in dem Schreiben vom 24. Juni 2003 ebenfalls erhobene "Klage" ist unstatthaft, weil einer der Fälle, in denen nach § 50 VwGO eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, nicht vorliegt. Die unspezifischen Angaben des Klägers veranlassen nicht zu einer Verweisung an ein anderes Gericht, wie sie der Kläger ebenfalls beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.