Beschluss vom 04.08.2005 -
BVerwG 10 B 64.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B10B64.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 - 10 B 64.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B10B64.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 64.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.07.2005 - AZ: BVerwG 10 KSt 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 14. Juli 2005 (BVerwG 10 KSt 1 und 2.05) wird zurückgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers, die in Wahrheit eher den Charakter einer Gegenvorstellung hat, zulässig ist. Sie bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
In den Beschlüssen vom 14. Juli 2005 brauchte der Senat den in dem Schriftsatz vom 1. Juli 2005 gestellten Antrag des Klägers, die Vollziehung der festgesetzten Gerichtskosten nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auszusetzen, nicht förmlich zu bescheiden, da sich dieser Antrag mit der Zurückweisung der Erinnerungen in der Sache erledigt hatte. Denn die Befugnis des Gerichts, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde ganz oder teilweise anzuordnen, dient dem einstweiligen Rechtsschutz des Kostenschuldners und ist dem Umstand geschuldet, dass Erinnerung und Beschwerde nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung haben. Wird der Rechtsbehelf (Erinnerung oder Beschwerde) in der Sache abgelehnt, ist kein Raum mehr für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe.
Zur Entscheidung über die Erinnerung war in den angefochtenen Beschlüssen auch der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (und wäre es im Übrigen auch für eine Aussetzungsentscheidung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2, 1. Alternative GKG gewesen). Die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Einzelrichter ergibt sich in diesen Fällen aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dass im konkreten Fall der Berichterstatter der gesetzlich vorgesehene Einzelrichter ist, folgt aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (hier vom 22. Dezember 2004, I.4).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Beschluss vom 25.01.2006 -
BVerwG 10 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B10B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 10 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B10B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 66.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.08.2005 - AZ: BVerwG 10 B 64.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05 ) ist als Gegenvorstellung zu werten, da sie außerordentlichen Rechtsschutz in derselben Instanz erstrebt. Inwieweit es einen solchen Rechtsbehelf neben der Gehörsrüge nach § 152 a VwGO noch geben kann (vgl. dazu grundsätzlich bejahend BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 - juris; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - IV S 10/05 - BFH/NV 2006, 199; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S - juris für eine Analogie zu § 152 a VwGO hingegen Schenke NVwZ 2005, 729 <732 ff.>), mag hier dahinstehen. Auch als Gegenvorstellung bleibt der Rechtsbehelf jedenfalls ohne Erfolg.

2 Der Kläger macht geltend, dass der angegriffene Beschluss in der Sache BVerwG 10 B 64.05 nicht durch den Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen. Bereits jener Beschluss erging jedoch auf eine als Gegenvorstellung zu wertende "außerordentliche Beschwerde" gegen die Entscheidungen des Senats über Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz (BVerwG 10 KSt 1 und 2.05 ). Über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet entgegen der Auffassung des Klägers auch beim Bundesverwaltungsgericht der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies hat das Gericht in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der ebenfalls den Kläger betreffenden Sache BVerwG 10 KSt 6.05 im Einzelnen begründet. Hierauf wird verwiesen.

3 Ergeht die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, verbleibt es notwendig bei dessen Entscheidungskompetenz auch für die Entscheidung über den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hiergegen - wie hier in der Sache BVerwG 10 B 64.05 . Das gilt auch für den vorliegenden Rechtsbehelf der weiteren Gegenvorstellung.

4 Soweit der Kläger hier des Weiteren auch eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG geltend macht, ist diese Rüge bereits Gegenstand seiner Erinnerung in der Sache BVerwG 10 KSt 6.05 . Auf den diesen Rechtsbehelf ablehnenden Beschluss des Gerichts vom heutigen Tag wird verwiesen. Für die geforderte Erstattung aller entstandenen Kosten - auch in den Vorinstanzen - ist danach kein Raum.

5 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).