Beschluss vom 04.08.2005 -
BVerwG 10 B 64.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B10B64.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 - 10 B 64.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B10B64.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 64.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.07.2005 - AZ: BVerwG 10 KSt 1.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 14. Juli 2005 (BVerwG 10 KSt 1 und 2.05) wird zurückgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers, die in Wahrheit eher den Charakter einer Gegenvorstellung hat, zulässig ist. Sie bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
In den Beschlüssen vom 14. Juli 2005 brauchte der Senat den in dem Schriftsatz vom 1. Juli 2005 gestellten Antrag des Klägers, die Vollziehung der festgesetzten Gerichtskosten nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auszusetzen, nicht förmlich zu bescheiden, da sich dieser Antrag mit der Zurückweisung der Erinnerungen in der Sache erledigt hatte. Denn die Befugnis des Gerichts, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde ganz oder teilweise anzuordnen, dient dem einstweiligen Rechtsschutz des Kostenschuldners und ist dem Umstand geschuldet, dass Erinnerung und Beschwerde nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung haben. Wird der Rechtsbehelf (Erinnerung oder Beschwerde) in der Sache abgelehnt, ist kein Raum mehr für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe.
Zur Entscheidung über die Erinnerung war in den angefochtenen Beschlüssen auch der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (und wäre es im Übrigen auch für eine Aussetzungsentscheidung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2, 1. Alternative GKG gewesen). Die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Einzelrichter ergibt sich in diesen Fällen aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dass im konkreten Fall der Berichterstatter der gesetzlich vorgesehene Einzelrichter ist, folgt aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (hier vom 22. Dezember 2004, I.4).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).