Beschluss vom 04.08.2006 -
BVerwG 1 B 40.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040806B1B40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2006 - 1 B 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040806B1B40.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 40.06

  • Hessischer VGH - 25.01.2006 - AZ: VGH 3 UE 3054/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Sie sieht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Vater der Klägerin könne bei Rückkehr nach Angola für sich und die Klägerin eine Existenz aufbauen, die deren Lebensunterhalt sichere. Das sei durch keinerlei Quellen belegt, die von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bestätigten vielmehr das Gegenteil. Aus ihnen ergebe sich, dass die Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihren Vater gezwungen wäre, der Prostitution nachzugehen.

3 Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf. Eine solche Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass das Berufungsgericht die von der Beschwerde als maßgeblich erachteten Auskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 12. August 2004 und den Bericht des US-Departements vom 28. Februar 2005 im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, dabei allerdings zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als dies die Beschwerde für richtig hält. Damit greift sie im Gewande der Gehörsrüge in Wahrheit die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie seine Gefahrenprognose an. Mit Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung lässt sich indessen ein Verfahrensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, die sich als willkürlich darstellt. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2005, Zahlen des Welternährungsprogramms und anderen verwerteten Quellen ableitet, dass im Großraum Luanda, in dem etwa ein Drittel aller Angolaner leben, dem erweiterten Küstenstreifen, den meisten Provinzhauptstädten und im ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nahrungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitestgehend gewährleistet sei. Selbst alleinstehende Frauen mit Kindern seien nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes im Großraum Luanda nicht existenziell bedroht (BA S. 7 f.). Wieso das Berufungsgericht unter Verwertung dieser Erkenntnisse verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sein soll, der von ihrem Vater unterstützten Klägerin drohten bei einer Rückkehr nach Angola keine existenziellen Gefahren, die es gebieten, ihr Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, und bringe sie letztlich auch nicht in eine ausweglose Situation (BA S. 9) - gemeint ist ersichtlich: auch nicht vor dem Hintergrund, dass nach dem zuvor zitierten Bericht des US-Departements „sowohl Prostitution der Frauen als auch der Kinder zur Tagesordnung gehört und eingesetzt wird, um den Lebensunterhalt zu verdienen“ -, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.