Beschluss vom 04.08.2009 -
BVerwG 4 B 45.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040809B4B45.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2009 - 4 B 45.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040809B4B45.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 45.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg. Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, der Senat habe in dem beanstandeten Beschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Der pauschale Vorwurf der Beklagten, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die zwischen Alt- und Neunutzern vorgenommene Verteilung der Kosten verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit, mit der Grundsatzrüge angegriffen habe (Schriftsatz vom 30. Juni 2009 S. 4), ist unberechtigt. Der Senat hat vielmehr zu Lasten der Beklagten durchschlagen lassen, dass sie nur zu zwei der drei Argumente, die diese Rechtsauffassung selbständig tragen, Grundsatzrügen formuliert hat. Daran hält er fest. Es trifft nicht zu, dass sich die Beklagte auch mit der dritten Argumentationsebene des Berufungsgerichts, bei gleichem oder gar überwiegendem Vorteil einer städtebaulichen Maßnahme für Altnutzer dürfe die Belastung der Neunutzer diejenige der Altnutzer nicht wesentlich übersteigen, im Rahmen einer Grundsatzrüge auseinandergesetzt hat. Die Beklagte behauptet zwar, sie habe hiergegen den „Angriff“ geführt, rechtsgrundsätzlich stellten sich ... „die bereits zum Kausalitätserfordernis als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen (s.o. II.2.b), da das BU - auch im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit und der Gleichbehandlung von Alt- und Neunutzern - von der ‚Unteilbarkeit’ der städtebaulichen Maßnahme ausgeht und daraus folgert, angemessen sei nur eine Kostenverteilung, die dieser ‚Unteilbarkeit’ im Sinne einer Gleichbehandlung von Alt- und Neunutzern an den Kosten der Maßnahme entspreche“ (Schriftsatz S. 7). Diese Rüge lässt sich aber deshalb nicht auf das dritte Argument des Berufungsgerichts beziehen, weil es auf den Fall einer - unterstellten - Teilbarkeit der verwirklichten städtebaulichen Maßnahme gemünzt ist (UA S. 18 Rn. 60 f.).

3 Das dritte Argument ist auch nicht deshalb Gegenstand einer Grundsatzrüge geworden, weil die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Differenzierung zwischen Alt- und Neunutzern sachlich gerechtfertigt sei, Vorfrage eines etwaigen Missverhältnisses zwischen der Belastung der Neu- und Altnutzer sei (Schriftsatz S. 9 f.). Die Beklagte hat mit ihrer Frage die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts angegriffen, dass die Neunutzer nicht zu den Kosten der in Rede stehenden Infrastrukturmaßnahme herangezogen werden könnten, weil die Maßnahme unteilbar und eine anteilige Überwälzung der angefallenen Kosten auf die Altnutzer rechtlich nicht möglich sei: „Die Unteilbarkeit der städtebaulichen Maßnahme steht der Heranziehung nur einer Nutzergruppe entgegen“ (UA S. 18 Rn. 59). Im Falle der Teilbarkeit der Maßnahme ist die mangelnde Möglichkeit der Heranziehung der Altnutzer, die die Beklagte als sachlichen Grund für die Heranziehung nur der Neunutzer ins Feld geführt hat, nicht von Bedeutung. Vielmehr stellt sich hier die Frage, in welchem Umfang die Neunutzer - unabhängig von der Schonung der Altnutzer - zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden dürfen. Das Berufungsgericht hält es für rechtsfehlerhaft, wenn bei gleichem oder sogar überwiegendem Vorteil der Maßnahme für die Altnutzer auf Neunutzer ein Anteil umgelegt wird, der nennenswert höher liegt als der rechnerisch auf den Kreis der Altnutzer entfallende Anteil.

4 Die Beklagte erkennt an, dass die Prämisse des Berufungsgerichts, bei gleichem oder gar überwiegendem Vorteil einer städtebaulichen Maßnahme für Altnutzer dürfe die Belastung der Neunutzer diejenige der Altnutzer nicht wesentlich übersteigen, rechtsgrundsätzliche Fragen nicht aufwirft (Schriftsatz S. 10). Dann aber ist das Berufungsurteil einer Grundsatzrevision nicht zugänglich.

5 2. Die Gegenvorstellung ist - ihre Statthaftigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 ist nicht „greifbar gesetzeswidrig“. Zu Recht ist darin namentlich die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sachverhalts abschlägig beschieden worden. Eine dem Akteninhalt entgegenstehende Feststellung des Inhalts, dass über den Gemeindeanteil von vorläufig ca. 13,1 Mio. DM hinaus keine weiteren Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zu erwarten seien, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ob es aus Rechtsgründen gehalten gewesen wäre, auch den Zuschuss des Freistaats Bayern in Höhe von 12 Mio. DM den Altnutzern „gutzuschreiben“, steht auf einem anderen Blatt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Höhe der Gerichtsgebühr für die Anhörungsrüge ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG, und für die Gegenvorstellung fallen keine Gerichtskosten an, weil sie keinen Gebührentatbestand nach dem KV GKG erfüllt.