Beschluss vom 04.08.2009 -
BVerwG 4 BN 30.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040809B4BN30.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2009 - 4 BN 30.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040809B4BN30.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.04.2009 - AZ: OVG 8 C 10666/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst. Die Frage, ob das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan beachtlich ist oder ob das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung - als solches - folgenlos bleibt, da die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Normenkontrollgericht hat das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht schlechthin als Grund für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans gewertet, sondern nur für den Fall, dass - wie hier - nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Gemeinderat bei korrektem Verfahren eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte (UA S. 11). Die Beschwerde hält ihre Frage selbst nur vor dem Hintergrund für grundsätzlich klärungsbedürftig, dass die Entscheidung über das Vorhaben durch Verstöße gegen die Vorschriften der UVP offensichtlich nicht beeinflusst worden ist (Beschwerdebegründung S. 5).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.