Beschluss vom 04.08.2011 -
BVerwG 7 B 49.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040811B7B49.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2011 - 7 B 49.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040811B7B49.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 49.11

  • Bayerischer VGH München - 01.03.2011 - AZ: VGH8 ZB 11.143

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss nicht; darauf hat bereits der Verwaltungsgerichtshof die Kläger zutreffend hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 23.08.2011 -
BVerwG 7 B 51.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B51.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 7 B 51.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B51.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 51.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO).

2 Darüber hinaus könnte sie auch in der Sache keinen Erfolg haben. Für einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß ist nichts ersichtlich. Auf das Vorbringen der Kläger kam es angesichts der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über die gegen seine Entscheidung erhobene Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt, dass der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 28.09.2011 -
BVerwG 7 B 59.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B7B59.11.0

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    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011 - 7 B 59.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B7B59.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 59.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn der auf eine Anhörungsrüge ergangene Beschluss des Senats vom 23. August 2011 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und kann mangels eigenständiger Beschwer nicht seinerseits mit einer Anhörungsrüge angegriffen werden (Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 7 B 89.06 -, vom 24. April 2008 - BVerwG 3 B 100.07 - juris und vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11). Darauf sind die Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 18.11.2011 -
BVerwG 7 KSt 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181111B7KSt4.11.0

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    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2011 - 7 KSt 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181111B7KSt4.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 4.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Die Erinnerungen der Kläger gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 9. November 2011 (Kassenzeichen 1180 0111 3073 und 1180 0111 3104) werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerungen der Kläger, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), sind zulässig, aber nicht begründet.

2 Die mit den Erinnerungen angegriffenen Kostenansätze sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Die in die Kostenrechnungen für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 7 B 49.11 - und die nachfolgenden Rügeverfahren - BVerwG 7 B 51.11 und BVerwG 7 B 59.11 - eingestellten Festgebühren in Höhe von jeweils 50 € sind gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 und Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses entstanden und fällig (§ 6 Abs. 2 GKG); ihre Festsetzung gegenüber den nach den Kostengrundentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte zur Kostentragung verpflichteten Kläger weist keine Fehler auf. Zu Unrecht machen die Kläger der Sache nach geltend, dass den Kostenansätzen wegen Mängeln der zugrunde liegenden Beschlüsse die Rechtsgrundlage fehle. Die Beschlüsse sind wirksam. Einer Zustellung bedurfte es gemäß § 56 Abs. 1 VwGO nicht, denn gegen die Beschlüsse waren fristgebundene Rechtsmittel nicht gegeben. Die von den Klägern behaupteten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fehler, aus denen sie die Nichtigkeit der Beschlüsse meinen ableiten zu können, liegen nicht vor.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).