Beschluss vom 04.08.2011 -
BVerwG 7 B 49.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040811B7B49.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2011 - 7 B 49.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040811B7B49.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 49.11
- Bayerischer VGH München - 01.03.2011 - AZ: VGH8 ZB 11.143
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss nicht; darauf hat bereits der Verwaltungsgerichtshof die Kläger zutreffend hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.