Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 6 B 53.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6B53.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 6 B 53.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6B53.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 53.02

  • VG Osnabrück - 10.04.2002 - AZ: VG 3 A 178/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Musterungsbescheids vom 4. Mai 2001 als unzulässig beurteilt, weil er kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die vom Kläger angekündigte Klage auf Schadensersatz wegen unberechtigter Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst sei offensichtlich aussichtslos, nachdem der Kläger sich der Einberufung zum Wehrdienst ab 1. September 2001 gebeugt habe und den Einberufungsbescheid habe unanfechtbar werden lassen, obwohl die Vollziehung dieses Bescheides durch Gerichtsbeschluss vom 8. September 2001 ausgesetzt worden sei. Die Beschwerde wendet dagegen ein, der Kläger habe nach dem Gerichtsbeschluss vom 8. September 2001 mit dem Erlass eines erneuten Einberufungsbescheid rechnen müssen; unter diesen Umständen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, den wenige Tage zuvor begonnenen Wehrdienst abzubrechen und gegen den zu erwartenden erneuten Einberufungsbescheid wiederum mit dem Widerspruch und einem Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorzugehen. Diesem Vorbringen ist eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher, d.h. fallübergreifender Bedeutung nicht zu entnehmen. Denn die Frage, welches Verhalten dem Kläger nach der Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses vom 8. September 2001 zuzumuten war, lässt sich nicht mit Tragweite über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus klären; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen u.a. der Inhalt des Gerichtsbeschlusses und die daraus abzuleitenden Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen einen etwaigen erneuten Einberufungsbescheid gehören. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass eine Vielzahl von Wehrpflichtigen vor der Frage stehen könne, ob sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten seien, auch gegen wiederholte Einberufungsbescheide "immer wieder Rechtsmittel ein(zu)legen", reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.