Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 6 BN 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 6 BN 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN4.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 4.02

  • VGH Baden-Württemberg - 16.10.2001 - AZ: VGH 1 S 1751/00

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2001 wird verworfen. Der Antrag, § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € und für das Antragsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Daran fehlt es.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom Verordnungsgeber in § 1 der Polizeiverordnung getroffene Unterscheidung zwischen Hunden, deren Kampfhundeeigenschaft vermutet wird (§ 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung) und solchen, die im Einzelfall Kampfhunde sind, soweit Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren hinweisen (§ 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung), sowie Hunden von Rassen, die nicht von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Polizeiverordnung erfasst werden, mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass ohne erkennbaren sachlichen Grund die von ihm gehaltenen Hunde der Rasse Bullterrier etwa im Unterschied zu den vergleichbaren Regelungen in Rheinland-Pfalz und Bayern in Baden-Württemberg unwiderleglich als sog. Kampfhunde mit entsprechenden nachteiligen Folgen aufgelistet würden. Im Übrigen handele es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes nicht um ein genetisches, sondern um ein soziales Problem bzw. eines der Ausbildung des Tieres. Darüber hinaus macht der Antragsteller weitere Mängel und Ungereimtheiten der angegriffenen Polizeiverordnung geltend.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts entnehmen. Der Antragsteller wendet sich lediglich in der Art einer Revisionsbegründung gegen das angefochtene Urteil und stützt sich damit allein auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof. Die bloße Behauptung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen der unterschiedlichen Regelungen betreffend gelistete Kampfhunde und solche, bei denen es zur Einordnung als gefährlicher Hund auf konkrete Vorfälle ankommt, genügt nicht der Darlegung einer Grundsatzrüge in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, sondern könnte allenfalls in einem Revisionsverfahren eine Rolle spielen. Hingegen fehlt es an der Darlegung einer zu klärenden Rechtsfrage, welche Art. 3 Abs. 1 GG selbst betrifft.
2. Der Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig wird und damit kein Raum für eine Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt. Der Antrag wäre aber auch in sachlicher Hinsicht abzulehnen gewesen. Dabei geht der beschließende Senat ohne weitere Prüfung zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2000 - VGH 1 S 1763/00 - eine vorläufige Regelung nur bis zur Entscheidung der Hauptsache durch den Verwaltungsgerichtshof enthielt (vgl. S. 7 des Beschlusses). Die beantragte vorläufige Regelung hätte jedoch im Hinblick darauf nicht ergehen können, dass die Beschwerde, wie dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg hatte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung der Streitwerte auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 und § 20 Abs. 3 GKG.