Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 6 BN 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 6 BN 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN5.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 5.02

  • VGH Baden-Württemberg - 16.10.2001 - AZ: VGH 1 S 1965/00

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den sinngemäß allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Daran fehlt es.
Der Beschwerdebegründung ist keine klärungsbedürftige Frage zu entnehmen, welche revisibles Recht betrifft. Die "Zulässigkeit von Rasselisten", insbesondere deren Verfassungsmäßigkeit stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage dar, sie kann sich allenfalls als Ergebnis aus der Beantwortung von Rechtsfragen ergeben. Als Rechtsfrage kommt nur eine auf die Auslegung einer genau bezeichneten Vorschrift des revisiblen Rechts bezogene Frage in Betracht. Nur wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine solche Frage dargelegt wird, kann überprüft werden, ob ein Revisionsverfahren zur Fortbildung des Rechts beitragen kann. Deshalb genügt der Vortrag der Beschwerde, der Klärung der Zulässigkeit von Rasselisten im kommunalen Abgabenrecht durch das Bundesverwaltungsgericht müsse eine Klärung für das Ordnungsrecht folgen, ebenso wenig wie der Hinweis auf die Zulassung der Revision durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Revisionszulassungsgründe beschränkt. Späteres Vorbringen kann allenfalls als Verdeutlichung bereits geltend gemachter Rügen Beachtung finden. Welche Normen des revisiblen Rechts die Beschwerde in einem Revisionsverfahren geklärt wissen will, lässt sich ihrem Vortrag in dem am 18. Februar 2002 als Fax eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2002 auch sinngemäß nicht entnehmen. Daher kann auf das Vorbringen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 14. Juni 2002 nicht zurückgegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.