Beschluss vom 04.09.2003 -
BVerwG 8 B 69.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B8B69.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 B 69.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B8B69.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.03

  • VG Potsdam - 16.12.2002 - AZ: VG 9 K 3593/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 394 032,20 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, über den Einzelfall hinausreichende und entscheidungserhebliche Frage des Bundesrechts aufwirft. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
ob die Einsetzung eines Gebrechlichkeitspflegers gemäß § 105 Abs. 2 FGB DDR allein zum Zweck eines zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrages, ohne dass ein erkennbar offensichtliches persönliches Fürsorgebedürfnis des Pfleglings vorgelegen hat, zulässig ist,
sowie
ob eine ohne ärztliches Gutachten angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft rechtswidrig ist,
sowie
ob es zulässig war, einen Gebrechlichkeitspfleger ohne ärztliches Gutachten ausschließlich nach persönlichem Eindruck des Notars einzusetzen,
und
ob Notare der DDR bei der Bestellung von Gebrechlichkeitspflegschaften trotz vorhandener und bekannter naher Angehöriger diese bei der Gebrechlichkeitspflegschaftsbestellung übergehen durften,
lassen schon nicht erkennen, inwieweit sie über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten. Sie können die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht begründen, weil alle Fragen ausschließlich die Auslegung von § 105 Abs. 2 FGB DDR betreffen. Insoweit handelt es sich aber nicht um Bundesrecht, sondern um nichtrevisibles Recht der DDR.
2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht unter den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde rügt, dass das Gericht den klägerischen Vortrag als zugestanden ansehen und deshalb der Klage hätte stattgeben müssen, weil die Beklagte der Klageschrift nicht mit substantiiert bestreitendem Vortrag entgegengetreten sei, verkennt sie § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO, demzufolge das Gericht im Verwaltungsprozess den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 61) u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Das Gericht hat sich mit der Frage, ob auf die Einwilligung des Gebrechlichen in die Pflegschaft ausnahmsweise verzichtet werden konnte, ausführlich auseinander gesetzt und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - auf die allein es ankommt - , dass letztendlich allein der Notar entscheidet, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer Pflegschaft vorliegen, ausführlich begründet, warum es sich bei der Anordnung der Pflegschaft nicht um eine sachwidrige und willkürliche Anwendung der rechtlichen Regelungen der DDR handelte. Die Beschwerde wendet sich gegen diese vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen, legt aber nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die geforderte Zeugeneinvernahme und das Sachverständigengutachten hätten erbringen sollen. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben könnte, ob das bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin 1976 festgestellte Krankheitsbild reversibel war.
Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.