Beschluss vom 04.09.2007 -
BVerwG 3 B 63.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040907B3B63.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2007 - 3 B 63.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040907B3B63.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 63.07

  • VG Meiningen - 29.05.2006 - AZ: VG1 K 112/02.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 - BVerwG 3 C 87.06 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Der Kläger rügt unter Wiedergabe zahlreicher Einzelheiten seines früheren Vorbringens, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beschluss des Rates des Kreises Z. vom 4. Juni 1986, mit dem die im Grundbuch von W., Blatt 109, eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ehemals 379/1, 379/3 sowie 379/4 in die Rechtsträgerschaft der LPG „Ernst Thälmann“ N. übertragen wurden, primär gegen seine Persönlichkeit und erst in zweiter Linie gegen sein Vermögen gerichtet gewesen sei, weil er sich geweigert habe, in den LPG-Typ III einzutreten. Konkrete Gehörsausfälle oder -verstöße sieht er u.a. bezüglich seiner Darlegungen, dass er keine Flächen in die LPG mehr habe einbringen können, da es sich bei dem Haus Nr. 6 in N. um ein abgeschlossenes Privatgrundstück mit einer eigens zur Genesung und Erholung seiner schwer erkrankten Tante errichteten Liegehalle gehandelt habe. Die Tatsache, dass die Enteignungsmaßnahme gegen seine Persönlichkeit gerichtet gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er von dem Justitiar des Kreises Z. im Jahr 1988 geschlagen worden sei, als er sich geweigert habe, hinsichtlich des Hauses Nr. 6 in N. eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Dass die Zwangsräumung und Enteignung des Klägers geschehen sei, weil er sich geweigert habe, in den LPG-Typ III einzutreten, ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. St. vom 24. November 2006, die der Senat sich geweigert habe zur Kenntnis zu nehmen.

4 Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht besteht. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht; er gebietet insbesondere nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt. Der Anhörungsrüge des Klägers liegt offenbar das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 24.04.2008 -
BVerwG 3 B 100.07ECLI:DE:BVerwG:2008:240408B3B100.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008 - 3 B 100.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240408B3B100.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 100.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2007 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

1 Der Antrag ist unzulässig. Der auf eine vorausgegangene, gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 - BVerwG 3 B 87.06 - gerichtete Anhörungsrüge vom 18. Juni 2007 hin ergangene Beschluss des Senats vom 4. September 2007 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 -).

2 Davon abgesehen wiederholt der Kläger lediglich Einzelheiten seines früheren Vorbringens. Dabei rügt er insbesondere, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die gegen ihn gerichteten Maßnahmen primär seiner Persönlichkeit und erst in zweiter Linie seinem Vermögen gegolten hätten. Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen mit dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht besteht bzw. warum keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht; er gebietet insbesondere nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.