Beschluss vom 04.09.2007 -
BVerwG 5 B 155.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040907B5B155.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2007 - 5 B 155.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040907B5B155.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 155.07

  • VG Magdeburg - 12.04.2007 - AZ: VG 5 A 345/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Fall von Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde allein geltend macht.

2 Bei wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens will die Beschwerde sinngemäß geklärt wissen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, wenn es bei der Entschädigung für ein - als Ganzes unstreitig nicht restituierbares - landwirtschaftliches Unternehmen (§§ 1, 3 EntschG) infolge der Anwendung von § 3 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 EntschG dazu kommt, dass wegen der Anrechnung von - dem Geschädigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern rückübertragenen, früher zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden - Grundstücken mit ihrem Verkehrswert der für das Unternehmen (als Ganzes) zu gewährende Entschädigungsbetrag auf null absinkt, weil die gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 EntschG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage (nicht am Verkehrswert des Unternehmens, sondern) am Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert anknüpft.

3 Die so zu verstehende Frage ist - auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens - im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht unter der Voraussetzung zu bejahen, dass der Verkehrswert der restituierten Grundstücke jedenfalls - wie im Streitverfahren - höher liegt als der Entschädigungsbetrag, wie er sich ohne die durchgeführte Restitution ergeben hätte. Denn unter dieser Voraussetzung wird der Geschädigte (Erbe, Rechtsnachfolger) nicht gegenüber anderen Gruppen von Geschädigten unzulässig ungleich behandelt, insbesondere wird er nicht genötigt, zugunsten eines (für sich gesehen angemessenen) Entschädigungsbetrags für das gesamte Unternehmen auf die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände zu verzichten. Mehr als einen angemessenen Entschädigungsbetrag für das gesamte Unternehmen kann indessen der Geschädigte (Erbe, Rechtsnachfolger) von Verfassungs wegen nicht beanspruchen, wie das Bundesverfassungsgericht der Sache nach in zwei Entscheidungen vom 22. November 2000 (BVerfGE 102, 254) und vom 10. Oktober 2001 (BVerfGE 104, 74) entschieden hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, welches mangels konkreter Werte zum vom Kläger beanspruchten Mehrbetrag vom Auffangstreitwert ausgegangen ist.