Beschluss vom 23.07.2012 -
BVerwG 3 PKH 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B3PKH1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2012 - 3 PKH 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B3PKH1.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt die förmliche Bescheidung eines Antrags auf Gewährung einer laufenden Beihilfe für Sowjetzonenflüchtlinge aus dem Härtefonds nach §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG). Ein erster, nach Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik gestellter Antrag blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Anschließend beantragte der Kläger wiederholt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Die Anträge blieben sämtlich ohne Erfolg. Eine Bescheidung des im Juli 2010 erneut gestellten Antrags auf laufende Beihilfe verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf die vorangegangenen ablehnenden Entscheidungen. Die auf Bescheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf (erneute) förmliche Bescheidung, weil sein Sachbegehren wegen entgegenstehender bestandskräftiger und rechtskräftiger Entscheidungen offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben könne.

3 Die Beschwerde BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein Grund vorliegt, der nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen kann. Der Kläger macht geltend, es gebe abweichende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei laufende Beihilfe im Verfahren nach §§ 345 f. LAG unmittelbar nach § 301 LAG zu zahlen und nicht nur aufgrund einer Rechtsverordnung. Bescheide, die nicht auf den in Verwaltungsvorschriften veröffentlichten Vordrucken erteilt würden, seien nichtig. Dies sei auch grundsätzlich klärungsbedürftig.

4 Mit diesem Vortrag macht der Kläger hauptsächlich die Abweichung des angefochtenen Urteils von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Beide Zulassungsgründe liegen erkennbar nicht vor.

5 Soweit der Vortrag auf die materiellen Voraussetzungen abzielt, unter denen eine Beihilfe nach §§ 301, 301a LAG gewährt werden kann, kommt es auf die angesprochenen Fragen gemessen an den Gründen des angefochtenen Urteils nicht an. Einer Prüfung dieser Voraussetzungen stehen die früheren behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Deren Wirksamkeit steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Durchgreifende Gründe für ein Wiederaufgreifen liegen in Bezug auf frühere Verfahren nicht vor und sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht auf einem amtlich eingeführten Vordruck erteilt worden ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 - BVerfGE 8, 155.

Beschluss vom 16.08.2012 -
BVerwG 3 PKH 12.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B3PKH12.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2012 - 3 PKH 12.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B3PKH12.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 12.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats, mit dem im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

3 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006). Dementsprechend müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Darauf zielt der Kläger aber nicht. Er beanstandet vielmehr, dass der Senat seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist und der Beschluss deshalb sachlich falsch sei. Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4 Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge angesprochenen Umstände sind vom Senat bedacht und auf ihre Bedeutung für ein Revisionsverfahren hin untersucht worden. Welches der vom Kläger angestrengten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, ergibt sich aus der Anhörungsrüge nicht. Gründe für eine „Wiederaufnahme“ früherer Verfahren hat der Senat geprüft, aber als nicht dargelegt angesehen. In diesem Zusammenhang nimmt der Beschluss zur Frage der Nichtigkeit von Bescheiden wegen der Nichtverwendung amtlich eingeführter Vordrucke ausdrücklich Stellung. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Auffinden von Urkunden über amtliche Vordrucke zu einer Wiedereröffnung eines Verfahrens führen könnte. Ebenso wenig macht der Kläger deutlich, welcher entscheidungserhebliche Unterschied in seinem Fall zwischen der Wiederaufnahme und dem Wiederaufgreifen von Verfahren bestehen könnte. Schließlich ist nicht entscheidungserheblich, wie ein „Anspruch nach LAG § 301 Abs. 4 S. 2 iVm. 2. LeistungsDV-LA § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2“ zu beurteilen wäre. An dieser Prüfung ist ein Gericht gehindert, wenn frühere Entscheidungen entgegenstehen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 04.09.2012 -
BVerwG 3 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040912B3B1.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - 3 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040912B3B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 3 B 81.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 3 B 81.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 16. September 2012 erhobene Anhörungsrüge richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012, mit dem im Verfahren BVerwG 3 B 1.12 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 (3 L 746/11) als unzulässig verworfen wurde.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben wurde (1.) und im Übrigen auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt (2.).

3 1. Anhörungsrügen unterliegen einem Vertretungszwang, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, für die nach § 67 VwGO ein solcher besteht. Das ergibt sich aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, der § 67 Abs. 4 VwGO unberührt lässt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, Kommentar 2011, § 152a Rn. 9 m.w.N.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO Vertretungszwang. Dies besagt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO wörtlich, nach dem sich die Beteiligten außer im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, und zwar schon bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Der Vertretungszwang ist als solcher verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Einführung gerade für Verfahren, in denen nur um Rechtsfragen gestritten wird, auf gute Gründe einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung durch Rechtskundige berufen, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>). Anlass, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie es der Kläger für nötig hält, besteht daher nicht.

4 2. In der Sache legt der Kläger nicht ansatzweise dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Einer Anhörung vor der Entscheidung des Senats, insbesondere durch Zusendung eines Entscheidungsentwurfs, bedurfte es nicht. Vor der Entscheidung war nur den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Durch den Inhalt der Entscheidung konnte der Kläger schon wegen des vorausgehenden Verfahrensverlaufs nicht überrascht werden. Ihm war die - sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende - Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen, bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 2) bekannt. Darauf beruhte nicht zuletzt der Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 . Aus den Gründen des dazu ergangenen Beschlusses vom 23. Juli 2012 war dem Kläger weiter bekannt, dass ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 kein Rechtsanwalt beigeordnet werden würde, weil der Senat seiner Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hatte. In diesem Sinne hat der Kläger, wie sein Schreiben vom 26. August 2012 verdeutlicht, die Anfrage des Senats vom 20. August 2012 verstanden, ob er seine Beschwerde zurücknehme.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Dr. Wysk Dr. Kuhlmann