Beschluss vom 04.10.2004 -
BVerwG 3 B 115.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B115.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2004 - 3 B 115.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B115.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.04

  • Hessischer VGH - 14.09.2004 - AZ: VGH 10 TJ 2564/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 30 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Antragsstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Hesssischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.