Beschluss vom 04.10.2016 -
BVerwG 7 AV 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:041016B7AV1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2016 - 7 AV 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:041016B7AV1.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 AV 1.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Böhmann
beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller klagt vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte er unter anderem nähere Angaben über die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten, der in der Angelegenheit entschieden hatte. Dieses Begehren lehnte die Beklagte unter Anwendung der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller gemäß der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Diese Klage erweiterte er um Anträge auf Auskunft über weitere Behördenmitarbeiter. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei unzuständig; es sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Seinem Antrag auf "Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts" zur Klärung der Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen; es hat vielmehr eine Vorabentscheidung über die Rechtswegzuständigkeit angekündigt.

II

2 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er festgestellt wissen will, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main auch für den bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit zuständig ist, hat keinen Erfolg.

3 Das Bundesverwaltungsgericht ist hier nicht in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGO zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die dortige Regelung über die Auflösung eines positiven Kompetenzkonflikts ist schon deswegen nicht einschlägig, weil die beim Sozialgericht und beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

4 Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage des zulässigen Rechtswegs ist, wie vom Verwaltungsgericht mit Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Juni 2016 zutreffend ausgeführt, im Wege einer Vorabentscheidung durch das Verwaltungsgericht zu klären. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzugreifen.