Beschluss vom 04.11.2002 -
BVerwG 1 B 393.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B393.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2002 - 1 B 393.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B393.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 393.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.07.2002 - AZ: OVG 4 A 1032/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich benannt noch sinngemäß in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Die Beschwerde beanstandet lediglich in der Art einer Berufungsbegründung, dass das Berufungsgericht für den Großraum Kinshasa (Kongo) zu Unrecht eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG verneint habe. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwiefern die Kritik an der Berufungsentscheidung auf eine Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge führen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.