Beschluss vom 04.11.2003 -
BVerwG 1 D 8.02ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B1D8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2003 - 1 D 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B1D8.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 8.02

  • BDiG, Kammer XVI - ... -, - 23.11.2001 - AZ: BDiG XVI VL 16/01 -

In dem Disziplinarverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Ersten Polizeihauptkommissars im BGS a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 23. November 2001 aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

I


In dem förmlichen Disziplinarverfahren, das mit der dem Verteidiger des Ruhestandsbeamten am 20. April 1995 zugestellten Verfügung des Bundesministers des Innern vom 13. April 1995 eingeleitet worden war, hat das Bundesdisziplinargericht dem am 23. Mai 1941 geborenen Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 23. November 2001 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte fristgerecht Berufung eingelegt und mit mehreren, seiner Ansicht nach vorliegenden formellen und materiellen Mängeln begründet. Er beantragt, das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO einzustellen, hilfsweise, das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen, hilfsweise, lediglich eine Ruhegehaltskürzung zu verhängen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 Beweis darüber erhoben, ob der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verhandlungsfähig war bzw. ob gegebenenfalls eine Verhandlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M. von der ... auf der Basis von dessen Gutachten vom 25. Februar 1997 und 12. Mai 1998. Der Ruhestandsbeamte, die Einleitungsbehörde und der Bundesdisziplinaranwalt sind vom Inhalt des Gutachtens vom 6. Januar 2003 und des am 13. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Ergänzungsgutachtens durch Übersendung von Abschriften in Kenntnis gesetzt und zuvor schon auf die Rechtsprechung des Senats zur Möglichkeit einer etwaigen Einstellung des Verfahrens durch Beschluss hingewiesen worden. Der Ruhestandsbeamte hat sich durch seinen Verteidiger mit der Einstellung des Verfahrens wegen rechtswidriger Einleitung einverstanden erklärt und hält deren Voraussetzungen aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung für gegeben. Der Bundesdisziplinaranwalt und die Einleitungsbehörde haben sich weder zum Gutachten noch zu den Stellungnahmen des Verteidigers geäußert.

II


Das Verfahren war nach bisherigem Recht fortzuführen (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515) und gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2, §  64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen, weil es am 20. April 1995 nicht gemäß § 33 BDO rechtswirksam eingeleitet worden ist.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unwirksam, wenn der Betroffene bei Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozessunfähig war und - wie hier - keinen Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO hatte. Dieser Mangel kann durch eine nachträgliche Bestellung eines Betreuers nicht geheilt werden. Stellt sich der Mangel der Betreuerbestellung - wie hier - erst im Berufungsverfahren heraus, ist auch noch in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens geboten (stRspr, vgl. zu allem Beschluss vom 8. August 2002 - BVerwG 1 D 12.01 -). Bei der hier interessierenden Verhandlungsfähigkeit handelt es sich um die Fähigkeit, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens imstande sein, sich in verständiger Weise zu verteidigen (vgl. zu allem Beschluss vom 25. Januar 2001 - BVerwG 1 D 31.99 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für den vorliegenden Fall ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Betracht zu ziehen und im Ergebnis nicht auszuschließen, dass der Ruhestandsbeamte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, welche mit Zustellung der Einleitungsverfügung am 20. April 1995 erfolgte, nicht im dargestellten Sinne und erforderlichen Umfang verhandlungsfähig gewesen ist. Die insoweit bestehenden Zweifel müssen sich zugunsten des Ruhestandsbeamten auswirken.
Zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens folgt der Senat letztlich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. von den .... Auszugehen ist zunächst von den im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Dr. M. vom 25. Februar 1997 und vom 12. Mai 1998. Hieraus ergibt sich, dass bei dem Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt 20./21. März 1994 die Symptome einer krankhaften seelischen Störung (wahnhafte Störung/paranoide Psychose) sowie die Voraussetzungen des § 20 StGB eindeutig vorlagen. Der Gutachter schloss nicht aus, dass Tage bis Wochen bis Monate vor und nach diesem Zeitpunkt ebenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB gegeben gewesen seien. Bezüglich der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit kommt er zu dem Ergebnis, dass der Ruhestandsbeamte im Jahr 1998 pro Tag für zwei Stunden (mit Pausen) prozessfähig sei, wobei er von einem Psychiater seines Vertrauens begleitet werden sollte. Auf der Basis dieser Gutachten sollte der Sachverständige die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum April 1995 vornehmen.
Im Rahmen eines Versuchs, den psychischen Zustand des Ruhestandsbeamten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 20. April 1995 aufgrund seiner Ansicht nach medizinisch nicht ausreichender Informationen näherungsweise zu rekonstruieren, zeigte dieser im Gutachten vom 6. Januar 2003 vier Hypothesen auf, kam aber nur unter Zugrundelegung eines erweiterten Blickwinkels zu dem Ergebnis, dass die Verhandlungsunfähigkeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Der Gutachter umschreibt die nach dem Stand der Erkenntnisse denkbaren Zustände des Ruhestandsbeamten in den vier Hypothesen wie folgt:
"Hypothese 1:
Unter der Fortschreibung der Einschätzung von Herrn Dr. B. vom 2. Dezember 1994 und unter Heranziehung des Befundes von der Ärztin für Innere Medizin Frau Dr. B. vom 19. Juni 1995 war die psychische Störung von Herrn ... im April 1995 ausreichend bis gut behandelt. Es lagen keine akuten psychotischen Symptome vor, keine ausgeprägten Symptome eines postremissiven Erschöpfungssyndroms, keine ausgeprägten Symptome eines Residuums und keine ausgeprägten Medikamentennebenwirkungen vor.
Hypothese 2:
Im April 1995 waren die Symptome der paranoiden Psychose gut behandelt. Es lagen keine akuten Symptome vor. Auch waren keine Medikamentennebenwirkungen festzustellen. Dagegen lagen mehr oder weniger ausgeprägte Symptome eines postremissiven Erschöpfungssyndroms vor.
Hypothese 3:
Im April 1995 war die psychotische Störung zwar in Remission aber noch nicht vollständig ausgeheilt. Dies könnte u.a. dazu führen, dass er verletzlicher (vulnerabler) für Stressoren war, insbesondere für ihn belastende Nachrichten. Die Nachricht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens könnte für ihn eine Nachricht gewesen sein, die er als existenzgefährdend erlebte. Das könnte u.a. zur Folge haben, dass es zu einem erneuten Auftreten akuter Symptome seiner Krankheit hätte kommen können. Dokumentiert ist eine solche Verschlechterung dann für den Juli 1996.
Hypothese 4:
Im April 1995 führten das Zusammenwirken der paranoiden Psychose, der Persönlichkeitsstörung und der Belastung durch die behördlichen Vorgänge dazu, dass Herr ... deutliche Symptome einer psychischen Störung zeigte, die aber weder zu einer ambulanten Inanspruchnahme von Ärzten, noch zu einer stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit führten."
Zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit führt der Sachverständige in Bezug auf die vier Hypothesen aus:
"a) Unter Zugrundelegung der Hypothese 1 ergeben sich keine eindeutigen und ausreichenden Hinweise dafür, dass die Verhandlungsfähigkeit am 21. April (richtig 20. April) 1995 eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sein könnte.
b) Unter Zugrundelegung der Hypothese 2 lassen sich Hinweise dafür finden, dass die Verhandlungsfähigkeit von Herrn ... eingeschränkt war.
c) Unter Zugrundelegung der Hypothese 3 würde sich mit gewissen Einschränkungen (Herr ... hat die Erklärung im häuslichen Kontext angenommen und nicht in einem für ihn fremden Umfeld eines Gerichtssaales) die Einschätzung bestätigen, die im Gutachten von Referent vom 12. Mai 1998 dargestellt wurde, in dem er die Voraussetzungen einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit bejahte und bestimmte Bedingungen empfahl, unter denen die damalige Verhandlung durchgeführt werden konnte. Diese Einschätzung berücksichtigt das Zusammenwirken der psychotischen Störung, die nicht komplett ausgeheilt ist und einem erheblichen Stressor, nämlich einer Nachricht, die Herr ... als existenzbedrohend erlebt, so dass es dann zu einer Verschlimmerung der psychotischen Störung hätte kommen können.
d) Unter Zugrundelegung der Hypothese 4 würde sich mit gewissen Einschränkungen (Herr ... hat die Erklärung im häuslichen Kontext angenommen und nicht in einem für ihn fremden Umfeld eines Gerichtssaales) die Einschätzung bestätigen, die im Gutachten von Referent vom 15.05.1998 dargestellt wurde, in dem er die Voraussetzungen einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit bejahte und bestimmte Bedingungen empfahl, unter denen die damalige Verhandlung durchgeführt werden könnte. Welche Bedingungen es für den Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 21. April 1995 ermöglicht hätten, trotz eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit diese Erklärung entgegen zu nehmen, kann nicht näher bestimmt werden."
Anschließend äußert er sich wie folgt:
"Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht liegen keine ausreichenden Informationen vor, um mit einer für ein wissenschaftlich-nervenärztliches Gutachten ausreichenden Sicherheit die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen zu bejahen sind, eine Verhandlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszuschließen. Bei der Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass Herr ... bei der Entgegennahme der Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens verhandlungsunfähig war, kommt es auf den Blickwinkel an, unter dem man den Zustand von Herrn ... beurteilt. Aus dem Blickwinkel einer 'reinen Psychopathologie' ergeben sich keine konkreten und eindeutigen Hinweise dafür, die Verhandlungsunfähigkeit positiv zu bejahen. Wählt man einen erweiterten Blickwinkel und betrachtet den Faktor 'Krankheit, die nicht vollständig ausgeheilt ist' und 'Nachricht, die von Herrn ... als existenzbedrohend erlebt wird' mit der möglichen Folge der Verschlimmerung der Krankheit, so ergeben sich Hinweise dafür, dass die Verhandlungsunfähigkeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann."
Diesen im Gutachten zuletzt genannten "erweiterten Blickwinkel" hat der Senat noch nicht als tragfähig angesehen. Die weiteren Feststellungen im Gutachten und im nachfolgenden Ergänzungsgutachten sowie die sonstigen Hinweise in den Akten geben jedoch ausreichend konkrete, d.h. über rein theoretische Hypothesen hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungsunfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht auszuschließen ist.
Einen ersten Hinweis gibt das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Grenzschutzpräsidiums ... vom 14. März 1995 (Verfasser: Medizinaldirektor S.). Dieses wird vom Sachverständigen Dr. M. wie folgt zitiert:
"Nach Feststellung des behandelnden Psychiaters Dr. B. leidet Herr ... an einer psychischen Störung mit strukturellem Wandel des Erlebens, das anfangs mit Wahnvorstellungen verbunden war. Die Erkrankung besteht wahrscheinlich schon seit mehreren Jahren und trat erst jetzt durch die ständige berufliche Belastung im Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen in den Vordergrund.
Bei der psychischen Erkrankung handelt es sich um eine schicksalhaft auftretende Krankheit, d i e i n S c h ü b e n verläuft. Selbst wenn sie phasenweise durch fachärztliche Behandlungsmaßnahmen nahezu symptomfrei erscheint, besteht die G e f a h r , d a s s d u r c h ä u ß e r e A n l ä s s e n e u e K r a n k h e i t s s c h ü b e auftreten. Erfahrungsgemäß führen die mehr oder weniger gut verlaufenden wellenförmigen Remissionen schließlich zu einem stabilen Defektzustand.
Da Herr ... seit Jahren keine eigentliche Polizeidiensttätigkeit im engeren Sinne ausgeführt hat, sondern ausschließlich eine Verwaltungsdiensttätigkeit, auf deren Belastung jedoch die anlagebedingte Krankheit in Erscheinung trat, ist eine Umsetzung in die Laufbahn eines Verwaltungsbeamten nicht zu befürworten. Hier wäre er den gleichen physischen Belastungen wie bisher ausgesetzt, wodurch weitere Krankheitsschübe ausgelöst werden könnten."
Diese Äußerungen stehen nicht isoliert da. Das Gesundheitsamt des ... hat den Ruhestandsbeamten kurz darauf am 19. Juni 1995 untersucht und sich mit amtsärztlichem Gutachten vom 27. Juni 1995 der Beurteilung des Medizinaldirektors Schmidt angeschlossen. Die Amtsärztin Dr. B., Ärztin für innere Medizin, hat in diesem Gutachten festgestellt, der damals im aktiven Dienst befindliche Beamte sei krankheitsbedingt dauernd unfähig, seine Dienstpflichten als Verwaltungsbeamter zu erfüllen, und hat dies u.a. mit der sonst in Rechnung zu stellenden "Gefahr einer erneuten Verschlimmerung der Krankheitssymptomatik aufgrund äußeren Anlasses" begründet.
Wie sich den Zitaten im Gutachten des Sachverständigen Dr. M. aus dem Gutachten der Diplom-Psychologin C. vom 25. November 1996 weiterhin entnehmen lässt, hat jedenfalls im Sommer 1996 eine erneute "Exacerbation" mit Verfolgungs- und Bestrahlungserleben stattgefunden. Diese Gutachterin kann sich insoweit nicht nur auf eine Fremdanamnese der Ehefrau des Ruhestandsbeamten stützen (S. 13 ihres Gutachtens vom 25. November 1996). Deren Angaben werden vielmehr auch bestätigt durch die in einem früheren Gutachten des Sachverständigen Dr. M. ebenfalls als Zitat wiedergegebenen Angaben in dem Arztbrief des Diplom-Psychologen Dr. P., Arzt für Nervenheilkunde - Psychotherapie -, vom 19. November 1996, der als behandelnder Arzt über den Schub im Sommer 1996 und dessen Behandlung ausführlich berichtet (Gutachten Dr. M. vom 25. Februar 1997 S. 27 ff.). Letztlich hatte der Sachverständige Dr. M. diese Ausführungen in seinem früheren Gutachten - dem Grunde nach - insoweit auch selbst bestätigt, als er ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Begutachtung die Symptome der akuten psychischen Störung (Psychose, die Dr. P. im Juli 1996 diagnostiziert hatte) noch nicht vollständig zurückgebildet sind"; der Ruhestandsbeamte sei "noch zeitweise und insbesondere in Belastungssituationen wie dies eine Begutachtungssituation darstellt, als latent paranoid einzuschätzen"; es "könnte sein, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ausreichend von seinem paranoiden Erleben zu distanzieren" (S. 53 des Gutachtens vom 25. Februar 1997). Eine weitere Bestätigung für das Auftreten der Symptomatik in wiederkehrenden Schüben - und dafür, dass es nicht nur einen einzelnen weiteren Schub im Sommer 1996 gegeben hat, sowie dafür, dass dies auch nicht der erste weitere Schub war - findet sich schließlich in dem Arztbrief des vorbehandelnden Arztes für Neurologie Dr. B. vom 7. September 1996. Auch aus diesem Arztbrief wird in dem Gutachten vom 25. Februar 1997 zitiert. Dort heißt es auf Seite 26:
"Nach einem mehrmonatigen Verlauf besserten sich die Symptome und er beendete zunächst im November 1994 die Behandlung. Im weiteren Verlauf sah ich ihn in einem Zusammenhang mit aktuellen Problemen, z.B.
P e n s i o n i e r u n g s v e r f a h r e n oder im Sommer dieses Jahres wegen der anstehenden Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. In Zeiten dieser stärkeren Belastung fühlte er sich dann wieder verfolgt und wohl auch für kürzere Momente irritiert und verängstigt. Sobald er sich entspannte, entaktualisierte sich der Wahn, ohne dass er aber die Störung als Krankheitssymptom erkennen konnte."
Zu ergänzen ist insoweit, dass das "Pensionierungsverfahren" aus der Sicht des Ruhestandsbeamten begonnen haben dürfte mit der Übersendung des Gutachtens des sozialmedizinischen Dienstes des Grenzschutzpräsidiums ... vom 14. März 1995 mit Schreiben vom 7. April 1995 (abgesendet an den Ruhestandsbeamten am 10. April 1995, also nur kurze Zeit vor Zustellung der Einleitungsverfügung am 20. April 1995). Dieses Gutachten äußerte sich nicht nur zur Polizeidienstfähigkeit, sondern (ebenfalls verneinend) auch zur allgemeinen Dienstfähigkeit. Mit dem Begleitschreiben ist dem Ruhestandsbeamten eine Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt angekündigt und gleichzeitig eine kurze Frist zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben worden. Das Pensionierungsverfahren wurde im Februar 1996 abgeschlossen.
Die Angaben in dem Arztbrief des Dr. B. vom 7. September 1996 wiederum stimmen weitgehend überein mit den Angaben der Ehefrau des Ruhestandsbeamten, wie sie in der Fremdanamnese des Gutachtens der Diplom-Psychologin C. vom 25. November 1996 wiedergegeben werden:
"Unter der Behandlung durch Dr. B. sei es ihrem Mann sehr allmählich besser gegangen, im Oktober des Jahres 1994 habe sie zu arbeiten begonnen, und er habe von selbst sämtliche Haus- und Gartenarbeiten übernommen. Nach wie vor hätten ihn jedoch die Termine, wie der Schriftverkehr wegen der Ermittlungen gegen ihn, sehr strapaziert". ... (Es folgt die Äußerung, die schlimmste Zeit sei für sie der Sommer 1996 gewesen)....
"Aus ihrer Sicht sei auslösend für den erneuten Zusammenbruch ihres Mannes die Aufforderung gewesen, seine Darstellung der Geschehnisse zu Papier zu bringen. Dies habe ihn gefühlsmäßig wohl überfordert."
Daran anknüpfend lassen sich weitere Anzeichen feststellen, dass der Vorlauf vor der Einleitung des förmlichen Verfahrens den Ruhestandsbeamten in ähnlicher Weise strapaziert haben dürfte: Zunächst erreichte ihn am 13. Januar 1995 die Nachricht von der Weiterführung der vorläufig ausgesetzten Vorermittlungen. Am 18. Januar 1995 erreichte ihn die Ladung vom 17. des Monats zur Anhörung durch den Ermittlungsführer. Am 24. und/oder 25. Januar 1995 teilte der Ruhestandsbeamte mit, dass er nicht erscheinen werde, und kündigte eine schriftliche Stellungnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten an. In einem Vermerk vom 30. Januar 1995 ist festgehalten, dass die schriftliche Stellungnahme durch den neuen Verteidiger bis spätestens Ende Februar erwartet werde. Unter dem 20. Februar 1995 wurde diese Stellungnahme angemahnt. Am 13. März 1995 wurde dem Ruhestandsbeamten schließlich unter Übersendung eines Formulars für eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, dass die Einleitung des förmlichen Verfahrens beabsichtigt, seine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten und auch Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO vorgesehen seien. Das alles versuchte der neue Verteidiger des Ruhestandsbeamten offenbar durch den Schriftsatz vom 17. März 1995 abzuwenden, mit dem er auf die erbetene Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einging und stattdessen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit seines Mandanten beantragte. Schließlich folgte am 23. März 1995 die vorläufige Zurückweisung der beantragten Beweiserhebung als für die Einleitung des förmlichen Verfahrens unerheblich und daher erst für den späteren Verfahrensgang vorgesehen. Alsdann folgte die Einleitungsverfügung vom 13. April 1995, die mit den angekündigten Maßnahmen verbunden wurde.
Im Rahmen seines ergänzenden Untersuchungsauftrags hat der Sachverständige Dr. M. nunmehr ermittelt, dass Dr. B. den Ruhestandsbeamten am 24. Mai 1995 nachuntersucht hat und hierbei, also circa einen Monat nach Zustellung der Einleitungsverfügung, deutliche Symptome einer psychotischen Störung bei dem Ruhestandsbeamten festgestellt hat. Auch bei der eigenen Untersuchung des Ruhestandsbeamten durch den Sachverständigen Dr. M. am 2. Juli 2003 stellte dieser eindeutige Symptome einer akuten Psychose fest. Diesen aktuell beobachteten Zustand wertete Dr. M. als konkreten Hinweis dafür, in welchem Zustand sich der Ruhestandsbeamte am 21. April 1995 unter der Belastung der Entgegennahme der Einleitungsverfügung befunden haben könnte. Unter Einbeziehung weiterer ärztlicher Unterlagen führt Dr. M. aus:
"Diese Einschätzung wird auch durch weitere Befunde gestützt. Einmal beschreibt Herr ... P. in seinem Schreiben vom 10. Juli 2003 noch einmal, dass Herr ... weiterhin immer wieder in Abhängigkeit von psychischen Belastungen, die sich in der Vergangenheit vor allem auf seinen doch sehr in die Länge gezogenen Prozessverlauf bezogen habe, unter einer floriden paranoiden Symptomatik gelitten habe. Diese seien oft nur unter sehr hohen Dosierungen von Taxilan (bis 900 mg) in den Griff zu bekommen gewesen. Er beschreibt dann weiter, dass auch in der Folgezeit die akute psychotische Symptomatik in Abhängigkeit von psychischen Belastungen immer wieder auftrat. Er führt dann weiter aus, dass sowohl er als auch Herr Dr. B. Herrn ... in Belastungssituationen so erlebt haben, dass eine Verhandlungsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben war. Während der Zeit in der er Herrn ... kenne, habe ein Schreiben des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder auch seiner eigenen Anwälte ausgereicht, damit die psychotische Symptomatik wieder aufflackerte. Es sei zeitweilig mühsam gewesen, Herrn ... zum gegebenen Termin in einen Zustand zu verhelfen, dass er wieder verhandlungsfähig sein konnte. Es sei deshalb aus seiner Sicht höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass Herr ... zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung vom 21. April 1995 psychotisch dekompensierte. Diese Einschätzung kann jetzt von Referent nach Erhebung des eigenen Befundes, in dem er Herrn ... eindeutig akut-psychotisch im Rahmen einer psychosozialen Belastung im Rahmen der Begutachtung gesehen hat, nachvollzogen werden.
Eine weitere Stützung der Einschätzung von Referent ergibt sich aus dem Schreiben der Tagesklinik ... vom 30. Juli 1998. Auch die dort behandelnde Oberärztin Frau Dr. D. beschreibt, dass es zu krisenhaften Zuspitzungen des psychischen Befundes mehrfach im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Prozess wegen der von ihm angenommenen Gelder gekommen sei. Der Prozess habe dann in der Endphase seines tagesklinischen Aufenthaltes stattgefunden. Während dieser Phase habe Herr ... eher stabil und entlastet gewirkt, besonders da das Damoklesschwert des drohenden Prozesses nicht mehr über ihm schwebe. Er habe konkret den Prozess angehen können. Erfreulicherweise habe der Prozess noch während seiner Behandlung abgeschlossen werden können mit einem für ihn günstigen Urteil, durch das er seine Pensionierungsansprüche nicht verliere.
All diese Beobachtungen (aktuelle psychopathologische Untersuchung durch Referent, Ergebnisse von psychopathologischen Querschnittsuntersuchungen von Herrn P. ab Juli 1996, Beobachtungen der Tagesklinik ... im Vorfeld des anstehenden Prozesses) machen deutlich, dass die Erwartung gegen ihn gerichteter Maßnahmen zu Zuständen führen kann, in denen Herr ... auf dem Boden seiner Psychose akute Symptome entwickelt, dass aber wenn das Ereignis eingetreten ist, Herr ... durchaus in der Lage ist, sowohl emotional als auch kognitiv die Belastungen zu bewältigen, wie er dies im Rahmen seines Prozesses auch gezeigt hat."
All diese Tatsachen und die auf Erhebungen in den Jahren 1994, 1995 und 1996, 1998 und 2003 beruhenden ärztlichen Äußerungen geben deutlich übereinstimmende Hinweise darauf, dass die psychische Erkrankung des Ruhestandsbeamten in Schüben verlaufen ist und noch verläuft, wobei die Gefahr bestanden hat und noch besteht, dass durch entsprechend gewichtige oder subjektiv als entsprechend gewichtig empfundene äußere Anlässe (auch wenn der Ruhestandsbeamte durch fachärztliche Behandlungen nahezu symptomfrei erschienen ist oder erscheint) neue Krankheitsschübe auftreten und sogar zu Verschlimmerungen führen können.
Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. M., dass die Hypothese 4 die wahrscheinlichste ist und das Zusammenwirken der paranoiden Psychose, der Persönlichkeitsstörung und der Belastung durch die behördlichen Vorgänge dazu geführt haben kann, dass der Ruhestandsbeamte deutliche Symptome einer psychischen Störung zeigte und entsprechend dekompensierte, ist danach ebenso nachvollziehbar wie die Schlussfolgerung, dass eine Verhandlungsunfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung jedenfalls nicht auszuschließen ist. Unter diesen nicht weiter aufklärbaren Voraussetzungen ist im Zweifel zugunsten des Ruhestandsbeamten zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3, § 115 Abs. 1 BDO.