Beschluss vom 04.12.2002 -
BVerwG 7 B 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B7B50.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2002 - 7 B 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B7B50.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 50.02

  • VG Berlin - 14.02.2002 - AZ: VG 22 A 145.97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen zu präzisieren, die an eine wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany als Nachfolgeorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind. Ferner können in einem Revisionsverfahren die Anforderungen näher konkretisiert werden, die für eine Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b REAO erfüllt sein müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 64.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.