Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 7 B 102.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B7B102.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 7 B 102.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B7B102.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 102.03

  • VG Berlin - 07.08.2003 - AZ: VG 31 A 6.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückgabe eines Grundstücks in Berlin-Mitte, das 1938 verfolgungsbedingt veräußert, 1949 in Volkseigentum übernommen und 1964 zum öffentlichen Kinderspielplatz umgestaltet wurde. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die Rückübertragung des Grundstücks ab und stellte fest, dass der Klägerin eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zustehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Rückgabe sei ausgeschlossen, weil das Grundstück bei In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes dem Gemeingebrauch gewidmet gewesen, seitdem nicht entwidmet worden und seinem bisherigen Nutzungszweck auch in Zukunft vorbehalten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Widmung zum Gemeingebrauch durch Erteilung eines Bauvorbescheids zur privatnützigen Bebauung entfalle, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden sind, war dem hier erteilten Bauvorbescheid die Nebenbestimmung beigefügt, dass das Grundstück nur dann bebaubar sei, wenn wegen des Wegfalls der bestehenden Grünanlage einschließlich Spielplatz Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war also unter eine Bedingung gestellt. Dass durch einen derart bedingten Bauvorbescheid eine Entwidmung jedenfalls nicht stattfindet, bevor die Bedingung erfüllt ist, ist nicht zweifelhaft und muss darum nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Davon abgesehen stellt ein auf die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkter Bauvorbescheid - anders als die in einer Baugenehmigung enthaltene Baufreigabe - die Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch regelmäßig noch nicht in Frage. Über die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens kann auch unter dem Vorbehalt entschieden werden, dass die Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch demnächst entfallen wird. Da die dem Bauvorbescheid beigefügte Bedingung hier nicht eingetreten und der erteilte Bauvorbescheid unwirksam geworden ist, ohne dass die Widmung des Grundstücks aufgehoben wurde, ist auch die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe einer öffentlichen Widmung während eines laufenden Restitutionsverfahrens wieder 'zurückgenommen' werden kann, indem die öffentliche Nutzung wieder aufgenommen wird", nicht klärungsbedürftig. Angesichts dessen, dass es gar nicht erst zu einer Entwidmung gekommen ist, würden mit einer Rücknahme der Entwidmung verbundene Fragen in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.