Beschluss vom 04.12.2007 -
BVerwG 3 B 105.07ECLI:DE:BVerwG:2007:041207B3B105.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2007 - 3 B 105.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:041207B3B105.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 105.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.09.2007 - AZ: OVG 16 A 3659/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2007 mit Schriftsatz vom 29. November 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.