Beschluss vom 05.01.2004 -
BVerwG 4 BN 74.03ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B4BN74.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2004 - 4 BN 74.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B4BN74.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 74.03

  • Bayerischer VGH München - 14.08.2003 - AZ: VGH 14 N 99.3717

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen ist. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Es kann offen bleiben, ob die Divergenzrüge schon daran scheitern muss, dass die von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Rechtssätze aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88), vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) sowie vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63) zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ergangen sind, während sich der Verwaltungsgerichtshof mit der nicht wortgleichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des 6. VwGOÄndG befasst hat; denn die Divergenzrüge führt jedenfalls aus den nachstehenden Erwägungen nicht zur Zulassung der Revision.
Soweit die Antragsteller sich dagegen wehren, dass der Bebauungsplan "Erweiterung Cadolzburg-Süd" zur Erschließung eines Teils des Baugebiets einen Stichweg an ihrer südlichen Grundstücksgrenze vorsieht, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags sowohl mit der fehlenden Antragsbefugnis als auch mit dem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis begründet. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO angreift, kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Aussage, die von dem Stichweg ausgehende Lärmbelastung sei wegen ihrer Geringfügigkeit nicht abwägungserheblich und könne daher die Antragsbefugnis nicht begründen, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1994 abgewichen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragstellern die Antragsbefugnis auch abgesprochen, soweit sie den Bebauungsplan wegen der mit der Planverwirklichung verbundenen Zunahme des Verkehrs auf der Pleikersdorfer Straße angefochten haben. In diesem Zusammenhang hat er keine Rechtssätze aufgestellt, die mit Rechtssätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kollidieren. Vielmehr hat er seiner Prüfung den rechtlichen Obersatz aus den Entscheidungen des Senats vom 9. November 1979 und 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) vorangestellt, dass entscheidend sei, ob das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden könne. Ein Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 18. März 1994 liegt darin nicht. Zwar wird in dem Beschluss der Auffassung der seinerzeitigen Vorinstanz eine Absage erteilt, Lärmbetroffenen fehle die Antragsbefugnis, wenn die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder die Verkehrsentwicklung zu erwarten war. Dies ist aber, wie der Senat im Beschluss vom 28. November 1995 betont hat, auf den besonderen Fall beschränkt, dass Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet mit (zusätzlichem) Verkehrslärm belastet werden (vgl. Beschluss vom 28. November 1995, a.a.O.), und gilt nicht für jeden Fall der Verstärkung des Verkehrs, zu der die Ausweisung eines neuen Baugebiets führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann.
Die Frage, ob die Antragsteller mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Pleikersdorfer Straße rechnen mussten, hat der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles zu ihren Lasten bejaht. Ob seine Würdigung zutrifft, ist vom Senat nicht zu prüfen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn der Vorderrichter einen von ihm akzeptierten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig anwendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.