Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 10 B 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B10B5.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 10 B 5.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B10B5.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 5.09

  • Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 521/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2008 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten sind zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Hindu in Afghanistan) geben.

4 Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 16.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 27.11.2009 -
BVerwG 10 PKH 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:271109B10PKH1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2009 - 10 PKH 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:271109B10PKH1.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 1.09

  • Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 521/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Der Beschluss vom 24. September 2009 wird bezüglich der Prozesskostenhilfebewilligung geändert: Die Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird aufgehoben.

Gründe

1 Die Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird auf ihren Antrag vom 24. November 2009 aufgehoben, nachdem das Mandat gekündigt wurde.

Beschluss vom 05.01.2010 -
BVerwG 10 C 16.09ECLI:DE:BVerwG:2010:050110B10C16.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2010 - 10 C 16.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050110B10C16.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 16.09

  • Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 521/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 und Nr. 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Mai 2007 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 10. Juli 2003 abgelehnt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger seine Klage zurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Mit Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt (Nr. 1) und im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 - 4 des Bundesamtsbescheids verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die Kosten hat es je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen. Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin haben der Kläger, die Beklagte und der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2 Das Verfahren ist damit, soweit es noch anhängig war, in der Hauptsache erledigt. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie nicht das zurückgenommene, auf Asylanerkennung gerichtete Begehren betreffen, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des noch anhängigen Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in allen Instanzen trägt, soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zulasten des Klägers entschieden hat. Die Kostenentscheidung in Nr. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts konnte daher bestehen bleiben.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.