Beschluss vom 05.01.2011 -
BVerwG 7 B 83.10ECLI:DE:BVerwG:2011:050111B7B83.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2011 - 7 B 83.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050111B7B83.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 83.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.09.2010 - AZ: OVG 10 M 29/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2010 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.