Beschluss vom 05.02.2014 -
BVerwG 8 B 45.13ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B45.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2014 - 8 B 45.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B45.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.13

  • VGH München - 22.04.2013 - AZ: VGH 22 BV 12.1728

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 SchfG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.