Beschluss vom 05.03.2002 -
BVerwG 9 BN 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050302B9BN1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2002 - 9 BN 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050302B9BN1.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.02

  • Bayerischer VGH München - 08.08.2001 - AZ: VGH 8 N 00.1764

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. August 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich ist, wenn ein im Flurbereinigungsplan festgesetzter öffentlicher Weg, der seine Verkehrsbedeutung verloren hat, entwidmet werden soll, und welche Anforderungen in diesem Fall gegebenenfalls an die Änderungssatzung zu stellen sind, wenn die Wegefläche im Flurbereinigungsplan ihrem früheren Eigentümer entschädigungslos entzogen worden war.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 CN 1.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.